VOB/A: Vergaberegeln für Bauleistungen verständlich erklärt
Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 9 Minuten
Die VOB/A ist der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauaufträge vergeben. Abschnitt 1 gilt unterhalb, Abschnitt 2 oberhalb des EU-Schwellenwerts von 5.404.000 € netto, Abschnitt 3 für Verteidigung und Sicherheit. Für den Bund gelten seit 1. Januar 2026 neue Wertgrenzen: Direktauftrag bis 50.000 €, freihändige Vergabe bis 100.000 €, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € (netto) – die Länder haben teils eigene, oft höhere Grenzen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.
Was ist die VOB/A?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und besteht aus drei Teilen: Teil A regelt das Vergabeverfahren, Teil B den Bauvertrag und Teil C die technischen Standards. Die VOB/A erscheint auch als DIN 1960.
Wie die UVgO ist Abschnitt 1 der VOB/A kein Gesetz. Verbindlich wird er durch das Haushaltsrecht: Der Bund führt Änderungen per Erlass des Bundesbauministeriums (BMWSB) ein, die Länder über ihre Landeshaushaltsordnungen, Vergabegesetze und Erlasse. Abschnitt 2 dagegen ist über § 2 der Vergabeverordnung (VgV) für alle öffentlichen Auftraggeber oberhalb der Schwellenwerte verbindlich, Abschnitt 3 über die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Für Abschnitt 2 und 3 gilt seit dem 8. September 2026 die VOB/A Ausgabe 2026 (Bekanntmachung BAnz AT 24.08.2026 B6); sie ersetzt die Fassung von 2019. Abschnitt 1 beruht weiter auf dem Text von 2019 – geändert wurde dort vor allem § 3a mit den neuen Wertgrenzen.
Die drei Abschnitte der VOB/A
| Abschnitt | Bezeichnung | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 | Basisparagrafen | Bauaufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts (5.404.000 € netto seit 1. Januar 2026) |
| Abschnitt 2 | VOB/A EU (Paragrafen mit Zusatz „EU“) | Bauaufträge ab dem EU-Schwellenwert, umgesetzt über GWB und VgV |
| Abschnitt 3 | VOB/A VS (Paragrafen mit Zusatz „VS“) | verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge ab Schwellenwert, über die VSVgV |
Für die meisten Handwerks- und Bauunternehmen ist Abschnitt 1 der Alltag: Der Großteil der kommunalen und staatlichen Bauaufträge liegt unter dem EU-Schwellenwert. Wie der Schwellenwert berechnet wird – maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose –, erklärt der Ratgeber Schwellenwerte.
Verfahrensarten für Bauleistungen
Nach § 3a Abs. 1 VOB/A stehen dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die übrigen Verfahren sind nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand oder eine Wertgrenze greift.
| Abschnitt 1 (unterhalb) | Abschnitt 2 (oberhalb) | Kennzeichen |
|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | Offenes Verfahren | unbeschränkte Zahl von Unternehmen, keine Verhandlungen |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Nicht offenes Verfahren | öffentlicher Aufruf, dann Auswahl; unterhalb mindestens fünf Bewerber vorsehen (§ 3b Abs. 2) |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | – | direkt aufgeforderte Unternehmen, im Allgemeinen mindestens drei (§ 3b Abs. 3) |
| Freihändige Vergabe | Verhandlungsverfahren | Verhandlungen über Angebote zulässig |
| – | Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft | für komplexe oder innovative Vorhaben |
| Direktauftrag (§ 3a Abs. 4) | – | kein Vergabeverfahren, nur unterhalb der Wertgrenze |
Mehr zu den einzelnen Verfahren: Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe und Direktauftrag.
Wertgrenzen nach VOB/A: Bund seit 2026
Der DVA hat § 3a VOB/A neu gefasst (Bekanntmachung im Bundesanzeiger, BAnz AT 16.12.2025 B7). Das BMWSB hat die Änderung per Erlass vom 15. Dezember 2025 für den Bundesbau zum 1. Januar 2026 eingeführt. Die frühere Staffelung nach Gewerken bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist entfallen.
| Verfahren | Wertgrenze | Vorschrift | bis Ende 2025 |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag | bis 50.000 € | § 3a Abs. 4 | 3.000 € (befristet 15.000 €) |
| Freihändige Vergabe | bis 100.000 € | § 3a Abs. 3 Satz 2 | 10.000 € (befristet 25.000 €) |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 150.000 € | § 3a Abs. 2 Nr. 1 | 50.000 / 100.000 / 150.000 € je nach Gewerk |
Unabhängig von diesen Wertgrenzen bleiben die Ausnahmetatbestände bestehen: Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zum Beispiel auch zulässig, wenn eine vorherige Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis hatte oder eine Ausschreibung aus Gründen wie Dringlichkeit oder Geheimhaltung unzweckmäßig ist (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Wertgrenzen in den Ländern
Die neue Bundesfassung gilt nicht automatisch für Länder und Kommunen. Ob und wann ein Land sie übernimmt, richtet sich nach Landesrecht – und viele Länder haben eigene Wertgrenzen, die zum Teil deutlich höher liegen. Zwei Beispiele:
| Land / Auftraggeber | Direktauftrag | Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne TW | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bund | bis 50.000 € | bis 100.000 € bzw. 150.000 € | § 3a VOB/A, Erlass BMWSB |
| Bayern | bis einschließlich 250.000 € | jeweils bis einschließlich 1.000.000 € | Art. 20 Abs. 2 BayWiVG |
| NRW-Kommunen | keine landesrechtliche Wertgrenze | keine Pflicht zur VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte; ggf. eigene Satzung | § 75a GO NRW (seit 1. Januar 2026) |
Ablauf einer Bauvergabe nach VOB/A
- Bekanntmachung auf Vergabeplattformen bzw. im EU-Amtsblatt; bei geplanten Beschränkten Ausschreibungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 ab 25.000 € gibt es zusätzlich eine laufende Ex-ante-Information (§ 20 Abs. 4).
- Vergabeunterlagen mit Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Vertragsbedingungen (VOB/B und Zusätzliche Vertragsbedingungen) und Formblättern.
- Angebotsfrist: ausreichend bemessen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen (§ 10 VOB/A).
- Bieterfragen zu Mengen, Ausführung und Terminen; Auskünfte erhalten alle Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise (§ 12a Abs. 4). Tipps im Ratgeber Bieterfragen.
- Öffnung der Angebote im Eröffnungstermin, danach Prüfung auf Ausschlussgründe, Eignung, rechnerische Richtigkeit und Angemessenheit der Preise (§§ 16 bis 16d).
- Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot innerhalb der Bindefrist, die nur in begründeten Fällen länger als 30 Kalendertage sein soll (§ 10 VOB/A).
VOB/A, VOB/B und VOB/C: der Unterschied
| Teil | Inhalt | Wann relevant? |
|---|---|---|
| VOB/A | Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen | bis zum Zuschlag: Verfahren, Fristen, Wertung |
| VOB/B | Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen | nach dem Zuschlag: Vergütung, Nachträge, Abnahme, Mängelansprüche, Abrechnung |
| VOB/C | Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV, DIN 18299 ff.) | bei Ausführung und Abrechnung: technische Standards, Nebenleistungen, Aufmaßregeln |
In der Praxis greifen die Teile ineinander: Die VOB/A verlangt, dass öffentliche Auftraggeber VOB/B und VOB/C zum Vertragsbestandteil machen. Für Ihre Kalkulation ist besonders VOB/C wichtig, denn dort ist geregelt, welche Nebenleistungen ohne gesonderte Vergütung zur Leistung gehören und welche als Besondere Leistungen eigens auszuschreiben sind. Die VOB/B wiederum regelt zum Beispiel, dass bei Mengenabweichungen von mehr als 10 % auf Verlangen ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren ist (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
Häufige Fehler in VOB-Angeboten
- Änderungen an den Vergabeunterlagen, etwa eigene Zahlungsbedingungen oder geänderte LV-Texte – sie sind unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5) und führen zum Ausschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2).
- Fehlende Preise: Preise dürfen nicht nachgefordert werden; Ausnahme sind nur einzelne unwesentliche Positionen, wenn Wettbewerb und Rangfolge unberührt bleiben (§ 16a Abs. 2).
- Verspätete Angebote werden zwingend ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1).
- Nebenangebote ohne Zulassung in der Bekanntmachung oder ohne Einhaltung der Mindestanforderungen – mehr im Ratgeber Nebenangebot.
Bei der Angebotsbearbeitung hilft Ausschreibungspilot: Die GAEB-Kalkulation liest Leistungsverzeichnisse ein, und die KI-Analyse zeigt Anforderungen der Vergabeunterlagen mit Fundstellen – passende Bauausschreibungen finden Sie unter Bauleistungen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VOB/B?
Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren bis zum Zuschlag, die VOB/B die Rechte und Pflichten im Bauvertrag danach, etwa Vergütung, Nachträge, Abnahme und Gewährleistung. Die VOB/C enthält die technischen Vertragsbedingungen.
Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag nach VOB/A möglich?
Nach § 3a Abs. 4 VOB/A in der Fassung ab 1. Januar 2026 bis 50.000 € netto; das gilt für den Bund. Länder können abweichen, Bayern etwa erlaubt Direktaufträge für Bauleistungen bis einschließlich 250.000 € netto.
Wann ist eine freihändige Vergabe nach VOB/A zulässig?
Wenn Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, etwa weil nur ein Unternehmen in Betracht kommt oder die Leistung besonders dringlich ist, und für den Bund außerdem bis 100.000 € netto. Details im Ratgeber Freihändige Vergabe.
Welcher Abschnitt der VOB/A gilt für meinen Auftrag?
Liegt der geschätzte Gesamtauftragswert unter 5.404.000 € netto, gilt Abschnitt 1, ab diesem Wert Abschnitt 2 (VOB/A EU). Abschnitt 3 betrifft verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
Gelten die neuen Wertgrenzen 2026 auch für Kommunen?
Nicht automatisch. Die Fassung ab 1. Januar 2026 hat der Bund eingeführt; für Länder und Kommunen entscheidet das jeweilige Landesrecht, das oft eigene Wertgrenzen vorsieht.
Quellen
- BMWSB-Erlass vom 15.12.2025 zu § 3a VOB/A (über Freie Hansestadt Bremen)
- Bekanntmachung der Änderung der VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7 (umwelt-online)
- Bekanntmachung VOB/A Ausgabe 2026, Abschnitte 2 und 3, BAnz AT 24.08.2026 B6 (umwelt-online)
- Art. 20 BayWiVG: Unterschwellenvergabe (Bayern)
- IHK Hannover: NRW hebt Wertgrenzen für kommunale Vergaben auf
- IHK Schwerin: Vergaberecht 2026