Direktauftrag (Direktvergabe): Wertgrenzen 2026 und wie Unternehmen zum Zug kommen

Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 8 Minuten

Ein Direktauftrag ist die Beschaffung einer Leistung ohne Vergabeverfahren: Die Vergabestelle beauftragt ein Unternehmen direkt, unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die UVgO nennt dafür 1.000 € netto, die VOB/A seit 2026 50.000 € für Bauleistungen, und der Bund darf seit dem 1. Juli 2026 Leistungen bis 50.000 € netto direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO). Länder und Kommunen legen eigene Wertgrenzen fest.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.

Was ist ein Direktauftrag?

Beim Direktauftrag – umgangssprachlich oft Direktvergabe genannt – verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf jedes formelle Verfahren. Es gibt keine Bekanntmachung, keine Angebotsfrist und keine förmliche Wertung. Die Vergabestelle wählt ein Unternehmen aus und erteilt den Auftrag, oft nach einem kurzen Preisvergleich.

Abzugrenzen ist der Direktauftrag von der Verhandlungsvergabe (UVgO) bzw. der Freihändigen Vergabe (VOB/A). Dort holt die Vergabestelle in der Regel mehrere Angebote ein und darf verhandeln, das Verfahren wird aber dokumentiert und folgt festen Regeln. Der Direktauftrag ist die einfachste Form der öffentlichen Beschaffung und deshalb nur bei geringen Auftragswerten erlaubt.

Direktauftrag nach § 14 UVgO

Für Liefer- und Dienstleistungen bestimmt § 14 der UVgO: Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Dieser Wert aus dem Jahr 2017 ist in der Praxis kaum noch maßgeblich. Die UVgO gilt nur, soweit Bund oder Land sie durch einen Anwendungsbefehl einführen – und dabei setzen fast alle höhere Grenzen fest.

Direktauftrag nach VOB/A

Für Bauleistungen regelt § 3a Abs. 4 VOB/A den Direktauftrag. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 50.000 € netto (vorher 3.000 €). Die Änderung hat das Bundesbauministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 16.12.2025 B7). Auch hier gilt: Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Ob die 50.000 € für eine Kommune oder Landesbehörde gelten, hängt davon ab, wie das jeweilige Landesrecht auf die VOB/A verweist. In Rheinland-Pfalz etwa gelten die neuen VOB/A-Werte nach Angaben der dortigen Aufsichtsbehörde nicht (Stand April 2026).

Bund: 50.000 € seit 1. Juli 2026

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde § 55 der Bundeshaushaltsordnung neu gefasst. Nach § 55 Abs. 2 BHO können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beschafft werden, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Auch hier soll der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

  • Gilt für: Beschaffungen des Bundes, also Bundesministerien, Bundesbehörden und andere Stellen, die die BHO anwenden. Die Regelung gilt für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen.
  • Vorher: Bis 30. Juni 2026 lag die Grenze für UVgO-Direktaufträge der Bundesverwaltung bei 15.000 € netto (Verwaltungsvorschrift, BAnz AT 29.12.2025 B1).
  • Sozialversicherungsträger: Für sie gilt nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ebenfalls eine Direktauftragsgrenze von 50.000 € netto.
  • Start-ups: Bundesstellen dürfen innovative Leistungen bis 100.000 € netto direkt an Start-ups vergeben, deren Gründung höchstens vier Jahre zurückliegt (BAnz AT 18.06.2026 B4, gültig bis 31.12.2035). Ab 50.000 € ist eine Vergabebekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de zu veröffentlichen.

Wertgrenzen in Ländern und Kommunen

Jedes Land regelt selbst, bis zu welchem Wert seine Behörden und Kommunen direkt beauftragen dürfen. Die Werte unterscheiden sich teils erheblich. Die Tabelle zeigt Beispiele, alle Beträge netto.

Direktauftrag – Wertgrenzen im Vergleich (Stand Oktober 2026)
AuftraggeberLiefer- und DienstleistungenBauleistungenGrundlage
UVgO / VOB/A (Text der Vergabeordnungen)1.000 €50.000 €§ 14 UVgO, § 3a Abs. 4 VOB/A
Bund50.000 €50.000 €§ 55 Abs. 2 BHO, seit 1.7.2026
Bund, innovative Leistungen von Start-ups100.000 €100.000 €BAnz AT 18.06.2026 B4
Baden-Württemberg, Land100.000 €50.000 €VV-LHO, VwV Beschaffung
Baden-Württemberg, Kommunen100.000 €100.000 €§ 31 GemHVO, VergabeVwV
Rheinland-Pfalz10.000 €10.000 €Rundschreiben vom 31.12.2024 (Stand April 2026)
Nordrhein-Westfalen, KommunenKeine landesrechtliche GrenzeKeine landesrechtliche Grenze§ 75a GO NRW seit 1.1.2026; Regeln per Satzung

In Nordrhein-Westfalen sind die Kommunen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr kraft Landesrechts an UVgO und VOB/A gebunden. Sie müssen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz beachten und können eigene Regeln per Satzung erlassen. Viele Städte haben dazu Unterschwellenvergabesatzungen beschlossen – deren Wertgrenzen können sich von Stadt zu Stadt unterscheiden.

Pflichten der Vergabestelle trotz Direktauftrag

Ein Direktauftrag ist kein rechtsfreier Raum. Auch ohne Verfahren muss die Vergabestelle einige Regeln beachten – die Sie als Anbieter kennen sollten:

  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die Vergabestelle muss plausibel machen können, dass der Preis angemessen ist. Häufig holt sie deshalb formlos Vergleichsangebote ein oder vergleicht Katalog- und Internetpreise.
  • Wechselgebot: UVgO, VOB/A und § 55 Abs. 2 BHO verlangen, dass zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt wird. Ein Dauerabonnement auf Direktaufträge gibt es nicht.
  • Kein künstliches Aufteilen: Ein größerer Bedarf darf nicht in mehrere kleine Aufträge zerlegt werden, um unter der Wertgrenze zu bleiben. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer.
  • Wettbewerbsregister: Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € netto müssen Auftraggeber vor dem Zuschlag das Wettbewerbsregister abfragen (§ 6 Abs. 1 WRegG, seit 1. Juli 2026). Bei Direktaufträgen darf die Vergabestelle auch unterhalb dieser Grenze abfragen.
  • Korruptionsprävention: Innerhalb der Behörde gelten interne Regeln, etwa Vier-Augen-Prinzip und Dokumentation.

So kommen Unternehmen an Direktaufträge

Weil Direktaufträge nicht bekannt gemacht werden, gewinnt sie, wer der Vergabestelle oder der Fachabteilung im richtigen Moment einfällt. Mit den höheren Grenzen beim Bund und in vielen Ländern lohnt es sich, daran gezielt zu arbeiten.

  1. Zielbehörden identifizieren: Welche Stellen kaufen regelmäßig Leistungen wie Ihre? Hinweise geben veröffentlichte Ausschreibungen, Vergabebekanntmachungen und Haushaltspläne.
  2. Bei Bedarfsträgern bekannt werden: Den Bedarf erkennen meist die Fachabteilungen (Hausverwaltung, IT, Bauamt), nicht die zentrale Vergabestelle. Ein kurzes Leistungsprofil mit Preisrahmen und Referenzen hilft beiden.
  3. An Markterkundungen teilnehmen: Vergabestellen dürfen den Markt vor einer Beschaffung erkunden. Wer dort sachlich informiert, wird bei späteren Anfragen eher berücksichtigt.
  4. Eignung griffbereit halten: Eine Eigenerklärung, aktuelle Bescheinigungen oder eine Präqualifizierung senken den Prüfaufwand der Vergabestelle.
  5. Angebotsanfragen schnell beantworten: Formlose Preisanfragen haben oft kurze Fristen. Wer zuverlässig, vollständig und nachvollziehbar anbietet, wird wieder angefragt.
  6. Den Wechsel als Chance sehen: Das Wechselgebot zwingt Vergabestellen, neue Anbieter einzubeziehen. Fragen Sie aktiv nach, ob Sie bei der nächsten Anfrage berücksichtigt werden können.

Angebotsanfragen richtig beantworten

Auch eine formlose Preisanfrage verdient ein sorgfältiges Angebot. Die Vergabestelle muss ihre Auswahl dokumentieren und braucht dafür vergleichbare Angaben.

  • Nettopreis und Umsatzsteuer getrennt ausweisen – die Wertgrenzen beziehen sich immer auf den Nettowert.
  • Leistungsumfang genau beschreiben: Was ist enthalten, was nicht (Anfahrt, Entsorgung, Lizenzen, Wartung)?
  • Bindefrist und Liefer- bzw. Ausführungstermin nennen.
  • Auf Anfrage Eigenerklärungen beilegen, etwa zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben oder zum Mindestlohn.
  • E-Rechnung einplanen: Viele öffentliche Auftraggeber, insbesondere Bundesstellen, erwarten elektronische Rechnungen, etwa im Format XRechnung.

Grenzen und Risiken für Anbieter

Einen Anspruch darauf, bei Direktaufträgen berücksichtigt zu werden, haben Unternehmen nicht. Ein Nachprüfungsverfahren wie oberhalb der EU-Schwellenwerte gibt es nicht. Wer meint, ein Auftrag sei unzulässig direkt vergeben worden, kann sich an die Vergabestelle oder deren Aufsicht wenden; zivilrechtliche Streitigkeiten über Vergaben gehören seit 2026 unabhängig vom Streitwert vor die Landgerichte.

Achten Sie außerdem darauf, dass der Auftrag nach Annahme verbindlich ist: Prüfen Sie Vertragsbedingungen, Zahlungsfristen und Haftungsfragen genauso sorgfältig wie bei einer förmlichen Ausschreibung. Bei größeren Aufträgen wählen Vergabestellen ohnehin eher die Verhandlungsvergabe oder die Beschränkte Ausschreibung.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag 2026 erlaubt?

Das hängt vom Auftraggeber ab. Der Bund darf seit 1. Juli 2026 Leistungen bis 50.000 € netto direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO). Die VOB/A erlaubt Direktaufträge für Bauleistungen bis 50.000 €, der Text der UVgO nennt 1.000 €. Länder und Kommunen setzen eigene Grenzen, etwa 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen in Baden-Württemberg oder 10.000 € in Rheinland-Pfalz.

Gilt die 50.000-Euro-Grenze auch für Kommunen?

Nicht automatisch. § 55 BHO gilt nur für den Bund. Für Kommunen sind das Landesrecht und das Gemeindehaushaltsrecht maßgeblich; einige Länder haben ähnliche oder höhere Grenzen, andere deutlich niedrigere.

Was ist der Unterschied zwischen Direktauftrag und Direktvergabe?

In der Praxis meinen beide Begriffe dasselbe: eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren. Der Rechtsbegriff in UVgO, VOB/A und BHO lautet „Direktauftrag“. Der Begriff „Direktvergabe“ wird zudem im ÖPNV-Recht für etwas anderes verwendet.

Muss die Vergabestelle beim Direktauftrag mehrere Angebote einholen?

Eine feste Pflicht nennen UVgO, VOB/A und § 55 BHO nicht. Die Vergabestelle muss aber wirtschaftlich und sparsam handeln und zwischen Unternehmen wechseln; viele holen deshalb Vergleichsangebote ein. Für Zuwendungsempfänger, die Start-ups direkt beauftragen, verlangt der Bund den Vergleich von möglichst drei Anbietern.

Wie erfahre ich von Direktaufträgen?

Direktaufträge werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Sie erfahren davon nur, wenn die Vergabestelle Sie anfragt. Deshalb lohnt es sich, bei Bedarfsträgern bekannt zu sein und Markterkundungen und Preisanfragen zuverlässig zu beantworten.

Quellen

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