Eignungskriterien und Zuschlagskriterien: Unterschied, Beispiele, Bewertung

Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 10 Minuten

Eignungskriterien prüfen, ob ein Unternehmen den Auftrag ausführen kann – also Fachkunde und Leistungsfähigkeit (§ 122 GWB). Zuschlagskriterien bewerten, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, also das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet (§ 127 GWB). Kurz gesagt: Die Eignung betrifft den Bieter, der Zuschlag das Angebot.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.

Eignung und Zuschlag: zwei getrennte Prüfungen

Im Vergabeverfahren werden Unternehmen und Angebote auf mehreren Stufen geprüft. Die Eignungsprüfung beantwortet die Frage „Wer darf mitmachen?“. Die Wertung nach Zuschlagskriterien beantwortet die Frage „Welches Angebot gewinnt?“. Beide Stufen sind grundsätzlich voneinander zu trennen: Ein „Mehr an Eignung“, etwa besonders viele Referenzen, verschafft Ihnen bei der Angebotswertung in der Regel keinen Vorteil.

Eignungskriterien und Zuschlagskriterien im Vergleich
EignungskriterienZuschlagskriterien
BezugUnternehmen (Bieter, Bewerber)Angebot
Rechtsgrundlage oberhalb der Schwellenwerte§ 122 GWB, §§ 42–51 VgV§ 127 GWB, § 58 VgV
WirkungErfüllt oder nicht erfüllt – wer scheitert, wird ausgeschlossenAbgestufte Bewertung mit Punkten oder Noten
Typische BeispieleHandelsregister, Mindestumsatz, Versicherung, ReferenzenPreis, Qualität des Konzepts, Termine, Kundendienst
BekanntgabeIn Bekanntmachung oder VergabeunterlagenMit Gewichtung in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen

Eine wichtige Ausnahme kennt § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV: Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals, das den Auftrag ausführt, dürfen als Zuschlagskriterium bewertet werden, wenn die Qualität dieses Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Ausführung haben kann – typisch bei Beratungs-, Planungs- und IT-Leistungen.

Die drei Kategorien der Eignung

Nach § 122 Abs. 2 GWB dürfen Eignungskriterien ausschließlich drei Bereiche betreffen. Die Vergabeverordnung konkretisiert sie in §§ 44 bis 46 VgV. Zusätzlich müssen die Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm und zum Auftragswert stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Bei der Auswahl hat der Auftraggeber außerdem die Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VgV).

Eignungskategorien und typische Nachweise
KategorieTypische NachweiseNorm
Befähigung und Erlaubnis zur BerufsausübungEintragung im Berufs- oder Handelsregister, Handwerksrolle, besondere Erlaubnisse§ 44 VgV
Wirtschaftliche und finanzielle LeistungsfähigkeitMindestjahresumsatz, Bankerklärung, Berufs- oder Betriebshaftpflicht, Jahresabschlüsse§ 45 VgV
Technische und berufliche LeistungsfähigkeitReferenzen, Fachpersonal, Ausstattung, Qualitätssicherung, Umweltmanagement§ 46 VgV

Seit dem 1. Juli 2026 gilt nach § 122 Abs. 3 GWB: Die Eignung soll in der Regel durch Eigenerklärungen belegt werden; weitere Unterlagen sollen erst von aussichtsreichen Bietern verlangt werden. Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber nach § 42 Abs. 4 VgV in der Regel zuerst die Angebote und danach die Eignung. Bei EU-weiten Verfahren geschieht die Erklärung meist über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Wer präqualifiziert ist, kann viele Nachweise über das Verzeichnis führen.

Referenzen richtig auswählen

Referenzen sind der häufigste Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Bei Liefer- und Dienstleistungen darf der Auftraggeber nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV eine Liste der wesentlichen Leistungen aus den letzten höchstens drei Jahren verlangen – mit Wert, Zeitpunkt und öffentlichem oder privatem Empfänger. Um ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, darf er auch ältere Leistungen berücksichtigen. Für Bauleistungen enthält die VOB/A eigene Regeln; maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Bekanntmachung.

  • Vergleichbarkeit: Wählen Sie Referenzen, die nach Art, Umfang und Komplexität zum ausgeschriebenen Auftrag passen – nicht einfach die größten.
  • Vollständige Angaben: Auftraggeber, Ansprechpartner mit Kontaktdaten, Leistungszeitraum, Auftragswert und Leistungsbeschreibung.
  • Zeitraum prüfen: Liegt die Referenz außerhalb des vorgegebenen Zeitraums, zählt sie oft nicht.
  • Eigene Leistung kennzeichnen: Bei Projekten mit Partnern angeben, welchen Teil Ihr Unternehmen selbst erbracht hat.

Mindestanforderungen an die Eignung

Oft legt der Auftraggeber konkrete Mindeststandards fest, etwa einen Mindestjahresumsatz, eine bestimmte Deckungssumme der Haftpflichtversicherung oder mindestens zwei vergleichbare Referenzen. Wer eine Mindestanforderung nicht erfüllt, ist nicht geeignet und wird ausgeschlossen. Für den Mindestumsatz zieht § 45 Abs. 2 VgV eine Grenze: Er darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn der Auftrag besondere Risiken birgt und der Auftraggeber das begründet.

Erfüllen Sie eine Anforderung allein nicht, gibt es zwei Wege: die Bietergemeinschaft mit einem Partner oder die Eignungsleihe nach § 47 VgV, bei der Sie sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen. Junge Unternehmen, die etwa noch keine Jahresabschlüsse vorlegen können, dürfen ihre Leistungsfähigkeit nach § 45 Abs. 5 VgV mit anderen geeigneten Unterlagen belegen.

Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB

Neben der positiven Eignung darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Das GWB unterscheidet zwingende und fakultative Gründe. Hat ein Unternehmen ausreichende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen, kann ein Ausschluss trotzdem entfallen.

Zwingende und fakultative Ausschlussgründe
Zwingend (§ 123 GWB)Fakultativ (§ 124 GWB)
RechtsfolgeAuftraggeber muss ausschließenAuftraggeber kann ausschließen, Verhältnismäßigkeit ist zu beachten
BeispieleRechtskräftige Verurteilung wegen Bestechung, Betrug zulasten des EU-Haushalts, Geldwäsche, Menschenhandel; festgestellte Nichtzahlung von Steuern oder SozialabgabenVerstöße gegen Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrecht, Insolvenz, schwere Verfehlung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, erhebliche Schlechtleistung bei früheren Aufträgen, Täuschung
Höchstdauer ohne Selbstreinigung (§ 126 GWB)Fünf Jahre ab rechtskräftiger VerurteilungDrei Jahre ab dem betreffenden Ereignis

Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot

Nach § 127 Abs. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Es bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte einfließen. Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und überprüfbar sein; sie und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen (§ 127 Abs. 3 bis 5 GWB).

  • Qualität: technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, Umwelt- und Innovationseigenschaften
  • Personal: Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Teams
  • Service und Lieferung: Kundendienst, technische Hilfe, Liefertermin, Ausführungsfristen
  • Digitale Souveränität: seit 1. Juli 2026 ausdrücklich in § 58 Abs. 2 VgV genannt

Die Gewichtung kann auch als angemessene Spanne angegeben werden. Ist eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, nennt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge (§ 58 Abs. 3 VgV). Er kann auch Festpreise vorgeben; dann entscheidet allein die Qualität. Umgekehrt ist auch ein reiner Preiswettbewerb zulässig, was bei standardisierten Leistungen häufig vorkommt.

Bewertungsmatrix und Schulnotensystem

Qualitative Kriterien wie ein Konzept werden meist mit einer Punkteskala bewertet, etwa 0 bis 5 oder 0 bis 10 Punkte. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass ein solches Schulnotensystem grundsätzlich zulässig ist, auch wenn die Vergabeunterlagen nicht im Einzelnen beschreiben, wovon die Punktzahl abhängt (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17). Die Kehrseite: Der Auftraggeber muss seine Bewertung sorgfältig dokumentieren und nachvollziehbar begründen.

Beispiel einer Punkteskala für ein Konzept
PunkteBedeutung
5Erfüllt die Anforderungen in besonderem Maße, mit nachvollziehbaren Mehrwerten
3Erfüllt die Anforderungen vollständig, ohne Besonderheiten
1Erfüllt die Anforderungen nur teilweise, mit Lücken oder Widersprüchen
0Keine verwertbare Aussage

Der Preis wird über eine Umrechnungsformel in Punkte übersetzt. Verbreitet ist zum Beispiel: Das günstigste Angebot erhält die volle Punktzahl, teurere Angebote anteilig weniger. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Auftraggeber seine Bewertungsmethode nicht in jedem Fall vorab veröffentlichen, sie darf aber Zuschlagskriterien und Gewichtung nicht nachträglich verändern (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016, C-6/15).

Rechenbeispiel: So wirkt die Gewichtung

Angenommen, ein Auftraggeber schreibt eine Unterhaltsreinigung aus und gewichtet Preis mit 60 Prozent, Reinigungskonzept mit 30 Prozent und Qualitätssicherung mit 10 Prozent. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Für den Preis gilt: Preispunkte = 5 × günstigster Preis ÷ eigener Preis. Die Punkte werden anschließend mit der Gewichtung multipliziert.

Zwei Angebote im Vergleich (maximal 5,0 gewichtete Punkte)
KriteriumGewichtungBieter ABieter B
Preis60 %5,0 Punkte (günstigstes Angebot) → 3,004,5 Punkte (rund 11 % teurer) → 2,70
Reinigungskonzept30 %2 Punkte → 0,605 Punkte → 1,50
Qualitätssicherung10 %3 Punkte → 0,304 Punkte → 0,40
Summe100 %3,904,60

Bieter B gewinnt trotz höheren Preises, weil sein Konzept deutlich besser bewertet wird. Das Beispiel zeigt: Bei hoher Qualitätsgewichtung lohnt sich Aufwand in Konzepte oft mehr als ein Preisnachlass. Bei einer Gewichtung von 90 Prozent Preis sähe es anders aus.

Praxistipps für Bieter

  1. Kriterien früh sammeln: Eignungs- und Zuschlagskriterien samt Gewichtung, Unterkriterien und Bewertungsskala aus Bekanntmachung und Vergabeunterlagen in eine Checkliste übertragen.
  2. Mindestanforderungen zuerst prüfen: Fehlt eine Mindestanforderung, ist ein Angebot ohne Partner meist chancenlos.
  3. Konzepte an der Skala ausrichten: Gliedern Sie Ihr Konzept nach den Unterkriterien und belegen Sie Aussagen konkret – das erleichtert eine hohe Punktzahl.
  4. Unklarheiten klären: Ist die Bewertung unklar, stellen Sie rechtzeitig Bieterfragen.
  5. Nachweise bereithalten: Die Aufforderung zur Vorlage kommt oft kurzfristig; fehlende Unterlagen können nach § 57 Abs. 1 VgV zum Ausschluss führen.

Wie Eignungsprüfung und Wertung im Bau ablaufen, erklärt der Ratgeber zur VOB/A. Aktuelle Verfahren finden Sie in der Ausschreibungssuche.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien?

Eignungskriterien prüfen das Unternehmen: Kann es den Auftrag fachlich, wirtschaftlich und technisch ausführen? Zuschlagskriterien bewerten das Angebot: Welches bietet das beste Preis-Leistungs-Verhältnis? Eignung ist ein Ja-Nein-Test, der Zuschlag eine abgestufte Bewertung.

Darf der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein?

Ja. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; qualitative Kriterien können, müssen aber nicht hinzukommen. Bei standardisierten Leistungen ist ein reiner Preiswettbewerb verbreitet.

Wie alt dürfen Referenzen sein?

Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber Referenzen aus höchstens den letzten drei Jahren verlangen, kann aber auch ältere zulassen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Maßgeblich ist, was die Bekanntmachung vorgibt.

Was ist das Schulnotensystem bei der Angebotswertung?

Qualitative Kriterien werden mit Punkten oder Noten bewertet, etwa 0 bis 5 Punkte. Der BGH hält das grundsätzlich für zulässig, auch ohne detaillierte Beschreibung jeder Notenstufe; der Auftraggeber muss die Wertung aber nachvollziehbar dokumentieren.

Muss der Auftraggeber die Gewichtung bekannt geben?

Ja. Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen (§ 127 Abs. 5 GWB). Die Gewichtung darf auch als Spanne angegeben werden; ist das nicht möglich, genügt eine absteigende Rangfolge.

Quellen

Passende Ausschreibungen

Weiterlesen

14 Tage kostenlos testen – keine Kreditkarte nötig.