Bietergemeinschaft: gemeinsam bieten bei öffentlichen Ausschreibungen
Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 9 Minuten
Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben und den Auftrag im Fall des Zuschlags gemeinsam ausführen. Sie wird vergaberechtlich wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 VgV), ihre Mitglieder haften gegenüber dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch. Für kleine und mittlere Unternehmen ist sie oft der Weg zu Aufträgen, die sie allein nicht stemmen könnten.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.
Was ist eine Bietergemeinschaft?
In einer Bietergemeinschaft schließen sich zwei oder mehr Unternehmen für ein bestimmtes Vergabeverfahren zusammen. Sie treten gegenüber dem Auftraggeber als ein Bieter auf, reichen ein gemeinsames Angebot ein und werden bei Zuschlag gemeinsam Vertragspartner. In zweistufigen Verfahren spricht man vor der Angebotsphase von einer Bewerbergemeinschaft. Nach dem Zuschlag arbeiten die Partner meist als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen.
Rechtlich bilden die Mitglieder in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Auftraggeber darf für die Teilnahme keine bestimmte Rechtsform verlangen (§ 43 Abs. 2 VgV). Er kann aber festlegen, dass die Gemeinschaft nach dem Zuschlag eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit das für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 VgV). Außerdem darf er in den Vergabeunterlagen Bedingungen dazu festlegen, wie die Gemeinschaft die Eignungskriterien erfüllen und den Auftrag ausführen muss, wenn diese sachlich gerechtfertigt und angemessen sind.
Wann lohnt sich eine Bietergemeinschaft für KMU?
Viele Ausschreibungen setzen Mindestumsätze, Referenzen oder Kapazitäten voraus, die ein einzelnes kleines Unternehmen nicht erreicht. Gemeinsam lassen sich Umsätze, Personal, Geräte und Referenzen bündeln. Typische Konstellationen sind zwei Gewerke für einen Gesamtauftrag – etwa Elektro und Heizung, Lüftung, Sanitär –, regional verteilte Leistungen oder große Rahmenverträge.
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Zugang zu größeren Aufträgen und Gesamtvergaben | Gesamtschuldnerische Haftung auch für Fehler des Partners |
| Eignung kann gemeinsam nachgewiesen werden | Abstimmungsaufwand bei Kalkulation und Angebot |
| Kombination von Fachwissen und Kapazitäten | Kartellrechtliche Fragen bei Wettbewerbern |
| Verteilung von Risiko und Vorfinanzierung | Interne Verträge zu Gewinn, Verlust und Gewährleistung nötig |
Der Grundsatz der Losvergabe – seit dem 1. Juli 2026 in § 97a GWB geregelt – soll mittelständischen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen auch ohne Zusammenschluss erleichtern. Wird dennoch gesamt vergeben, ist die Bietergemeinschaft oft die einzige realistische Option. Mehr dazu im Ratgeber zum Vergabebeschleunigungsgesetz.
Die Bietergemeinschaftserklärung
Mit dem Angebot reicht die Gemeinschaft eine Bietergemeinschaftserklärung ein. Viele Vergabestellen stellen dafür ein eigenes Formblatt bereit. Nach § 53 Abs. 9 VgV müssen Bewerber- und Bietergemeinschaften im Teilnahmeantrag oder Angebot ihre Mitglieder benennen und eines davon als bevollmächtigten Vertreter für Abschluss und Durchführung des Vertrags bestimmen. Fehlt diese Angabe, ist sie vor dem Zuschlag beizubringen. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte enthält § 13 Abs. 5 VOB/A eine entsprechende Regel.
- Name und Anschrift aller Mitglieder
- Benennung des bevollmächtigten Mitglieds (federführendes Unternehmen) mit Vollmacht für Angebot, Kommunikation und Vertragsabwicklung
- Erklärung, dass alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften
- Aufteilung der Leistungen zwischen den Mitgliedern, wenn der Auftraggeber dies verlangt
- Unterschriften oder elektronische Bestätigung aller Mitglieder in der vorgegebenen Form
Bei EU-weiten Verfahren legt außerdem jedes Mitglied eine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung vor.
Gesamtschuldnerische Haftung
Gesamtschuldnerisch heißt: Der Auftraggeber kann die gesamte Leistung, Schadensersatz oder Gewährleistung von jedem einzelnen Mitglied verlangen – unabhängig davon, wer intern für welchen Teil zuständig ist. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts folgt die persönliche Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner auch aus § 721 BGB; eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Den Ausgleich regeln die Partner intern. Deshalb gehört zu jeder Bietergemeinschaft ein schriftlicher Gesellschafts- oder ARGE-Vertrag: Leistungsanteile, Vergütung, Haftung im Innenverhältnis, Versicherungen, Gewährleistung, Ausscheiden eines Partners und Insolvenz. Für Bauleistungen gibt es verbreitete Musterverträge der Bauverbände, die Sie an Ihren Fall anpassen sollten.
Ist eine Bietergemeinschaft kartellrechtlich zulässig?
Schließen sich Unternehmen zusammen, die sonst gegeneinander bieten würden, kann das den Wettbewerb beschränken. § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Verstößt eine Bietergemeinschaft dagegen, kann sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden.
Die Rechtsprechung sieht Bietergemeinschaften aber nicht unter Generalverdacht. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass keine Vermutung für eine Wettbewerbsbeschränkung besteht (Beschluss vom 17. Januar 2018, VII-Verg 39/17). Unbedenklich ist eine Bietergemeinschaft insbesondere, wenn die Mitglieder allein nicht leistungsfähig wären oder ihre Bildung wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig erscheint. Schließen sich zwei Unternehmen zusammen, von denen nur eines den Auftrag allein ausführen könnte, führt das nach dem Gericht in der Regel nicht zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung.
In Rechtsprechung und Fachliteratur werden vor allem diese Fallgruppen genannt:
- Fehlende Kapazität: Die Unternehmen könnten allein kein Angebot abgeben, etwa weil Personal, Geräte oder Umsatz fehlen.
- Gebundene Kapazität: Die Kapazitäten sind durch andere Aufträge ausgelastet.
- Wirtschaftliche Vernunft: Erst der Zusammenschluss ermöglicht ein aussichtsreiches Angebot.
- Konzernunternehmen: Nach dem OLG Düsseldorf sind Bietergemeinschaften verbundener Unternehmen in der Regel unbedenklich, weil diese im Verfahren keine Wettbewerber sind (Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 5/15).
Der Auftraggeber muss bei Anhaltspunkten für eine Wettbewerbsbeschränkung nachfragen und die Gemeinschaft auffordern, ihre Gründe darzulegen. Im Fall des OLG Düsseldorf geschah das nach der Angebotswertung per E-Mail. Halten Sie die Gründe für den Zusammenschluss deshalb schon bei der Gründung schriftlich fest.
Abgrenzung: Nachunternehmer und Eignungsleihe
Nicht jede Zusammenarbeit muss eine Bietergemeinschaft sein. Oft genügt es, einen Partner als Nachunternehmer einzubinden oder sich im Wege der Eignungsleihe auf dessen Kapazitäten zu stützen.
| Bietergemeinschaft | Nachunternehmer (§ 36 VgV) | Eignungsleihe (§ 47 VgV) | |
|---|---|---|---|
| Vertragspartner des Auftraggebers | Alle Mitglieder gemeinsam | Nur der Hauptauftragnehmer | Nur der Bieter |
| Haftung gegenüber dem Auftraggeber | Gesamtschuldnerisch | Hauptauftragnehmer bleibt voll verantwortlich | Auftraggeber kann bei wirtschaftlicher Eignungsleihe gemeinsame Haftung verlangen |
| Eignung | Gemeinsam nachgewiesen, Ausschlussgründe bei jedem Mitglied geprüft | Eignung des Bieters; Ausschlussgründe beim Nachunternehmer werden vor Zuschlag geprüft | Kapazitäten des Dritten zählen zur Eignung des Bieters; Nachweis der Verfügbarkeit, etwa Verpflichtungserklärung |
| EEE bei EU-Vergaben | Je Mitglied eine eigene | Grundsätzlich keine eigene, Angaben in Teil II D | Je Unternehmen eine eigene |
Bei der Eignungsleihe gilt eine wichtige Grenze: Auf Ausbildungsnachweise oder berufliche Erfahrung eines anderen Unternehmens dürfen Sie sich nur stützen, wenn dieses die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, auch selbst erbringt (§ 47 Abs. 1 VgV). Außerdem kann der Auftraggeber verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst oder von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt werden (§ 47 Abs. 5 VgV).
Änderungen nach Angebotsabgabe
Grundsätzlich muss der Bieter während des Verfahrens derselbe bleiben. Änderungen in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft sind deshalb heikel. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass ein Mitglied nach Auflösung einer Bietergemeinschaft das Verfahren allein fortsetzen darf, wenn es die Anforderungen des Auftraggebers allein erfüllt und seine weitere Teilnahme die Wettbewerbssituation der übrigen Bieter nicht beeinträchtigt (Urteil vom 24. Mai 2016, C-396/14, MT Højgaard und Züblin).
2024 hat der EuGH nachgelegt: Ein starres Verbot, wonach jede Änderung der Zusammensetzung automatisch zum Ausschluss führt, kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen – jedenfalls wenn Mitglieder nach mehrfacher Verlängerung der Bindefrist ausscheiden und die verbleibenden Mitglieder die Anforderungen erfüllen (Urteil vom 26. September 2024, C-403/23, Luxone). Zum Eintritt neuer Mitglieder nach Angebotsabgabe treffen beide Urteile keine Aussage.
Checkliste für die Gründung
- Lücke bestimmen: Welche Eignungskriterien oder Kapazitäten fehlen Ihnen? Ausschreibungspilot gleicht die Eignungskriterien einer Ausschreibung mit Ihrem Firmenprofil ab und zeigt, wo ein Partner nötig ist.
- Form wählen: Reicht ein Nachunternehmer oder eine Eignungsleihe, oder ist eine Bietergemeinschaft sinnvoller?
- Kartellrecht prüfen: Gründe für den Zusammenschluss dokumentieren, vor allem bei Wettbewerbern.
- Vertrag schließen: Leistungsanteile, Kalkulation, Haftung im Innenverhältnis, Federführung und Ausstieg regeln.
- Unterlagen vollständig einreichen: Bietergemeinschaftserklärung, Vollmacht des federführenden Mitglieds und je Mitglied die geforderten Eigenerklärungen.
Passende Gesamtaufträge finden Sie etwa unter Bauleistungen oder in der allgemeinen Ausschreibungssuche.
Häufige Fragen
Was ist eine Bietergemeinschaft?
Ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben und den Auftrag im Fall des Zuschlags gemeinsam ausführen. Vergaberechtlich wird sie wie ein Einzelbieter behandelt.
Ist eine Bietergemeinschaft kartellrechtlich erlaubt?
In aller Regel ja. Problematisch kann sie sein, wenn sich Wettbewerber ohne nachvollziehbaren Grund zusammenschließen, die jeweils allein anbieten könnten. Zulässig ist sie insbesondere, wenn der Zusammenschluss wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist.
Wer haftet in einer Bietergemeinschaft?
Gegenüber dem Auftraggeber haften alle Mitglieder in der Regel gesamtschuldnerisch, also jedes für die gesamte Leistung. Wie der Schaden intern verteilt wird, regelt der Vertrag zwischen den Partnern.
Was ist der Unterschied zwischen Bietergemeinschaft und Nachunternehmer?
In der Bietergemeinschaft werden alle Mitglieder Vertragspartner des Auftraggebers. Ein Nachunternehmer hat dagegen nur einen Vertrag mit dem Hauptauftragnehmer, der gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich bleibt.
Kann sich eine Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ändern?
Nur eingeschränkt. Nach der EuGH-Rechtsprechung darf ein verbleibendes Mitglied weitermachen, wenn es die Anforderungen allein erfüllt und der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird. Prüfen Sie die Regeln der Vergabeunterlagen genau.