Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was sich für Bieter geändert hat

Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 9 Minuten

Das Vergabebeschleunigungsgesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137) gilt seit dem 1. Juli 2026. Es ändert vor allem GWB und VgV: Der Losgrundsatz steht jetzt in § 97a GWB und hat eine neue Ausnahme für große Infrastrukturvorhaben, die Eignung wird grundsätzlich per Eigenerklärung nachgewiesen, Nachprüfungsverfahren werden schneller und digital, und der Bund darf Direktaufträge bis 50.000 € netto erteilen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.

Eckdaten: Beschluss, Verkündung, Inkrafttreten

Gesetzgebungsverfahren
SchrittDatum
Beschluss im Bundestag23. April 2026
Zustimmung des Bundesrats8. Mai 2026
Ausfertigung12. Mai 2026
Verkündung18. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137
Inkrafttreten1. Juli 2026

Das Gesetz ist ein Mantelgesetz mit 15 Artikeln. Geändert werden unter anderem das GWB, das Haushaltsgrundsätzegesetz, die Bundeshaushaltsordnung, das Wettbewerbsregistergesetz, die VgV, die SektVO, die KonzVgV, die VSVgV und die Vergabestatistikverordnung. Für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt weiter das alte Recht (§ 187 Abs. 2 GWB). Ein Verfahren beginnt in der Regel mit der Absendung der Bekanntmachung oder – ohne Bekanntmachung – mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ausgewählte Neuregelungen ab 1. Juli 2026
ThemaNeuregelungFundstelle
MittelstandMittelständische Interessen sind „vornehmlich“ zu berücksichtigen§ 97 Abs. 4 GWB
LosgrundsatzEigene Vorschrift; neue Ausnahme aus zeitlichen Gründen für große Infrastrukturvorhaben§ 97a GWB
LeistungsbeschreibungMuss „eindeutig“ sein, nicht mehr „eindeutig und erschöpfend“§ 121 Abs. 1 GWB, § 29 VgV
EignungNachweis grundsätzlich durch Eigenerklärungen; weitere Unterlagen nur von aussichtsreichen Bietern§ 122 Abs. 3 GWB, § 48 VgV
PrüfungsreihenfolgeIm offenen Verfahren in der Regel erst Angebote, dann Eignung prüfen§ 42 Abs. 4 VgV
NachforderungFehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen können nachgefordert und korrigiert werden§ 56 Abs. 2 VgV
ZahlungIn der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung§ 29 Abs. 3 VgV
RechtsschutzFünf-Wochen-Frist mit begrenzter Verlängerung; keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach abgelehntem Antrag§§ 167, 173 GWB
Schwellenwert 140.000 €Gilt nur noch für Bundeskanzleramt und Bundesministerien§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB
Bund unterhalb der SchwellenwerteDirektauftrag bis 50.000 € netto§ 55 Abs. 2 BHO
Wettbewerbsregister, VergabestatistikPflichtgrenzen auf 50.000 € netto angehoben§ 6 WRegG, § 2 VergStatVO

Losgrundsatz: neuer § 97a GWB

Der Grundsatz der Losvergabe steht jetzt in einem eigenen Paragrafen. Nach § 97a Abs. 1 GWB sind Leistungen in Teillose (nach Menge) und Fachlose (nach Art oder Fachgebiet) aufzuteilen. Mehrere Lose dürfen wie bisher zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (Abs. 2).

Neu ist die Ausnahme in § 97a Abs. 3 GWB: Eine Gesamtvergabe ist auch aus zeitlichen Gründen zulässig – allerdings nur bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Wert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts erreicht und die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze). Bei Bauleistungen liegt diese Schwelle damit bei 10.808.000 € netto.

  • Unteraufträge: Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB).
  • Verteidigung: Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge ist § 97a bis Ende 2030 nicht anzuwenden (§ 147 Abs. 2 GWB).
  • Evaluierung: Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis 30. September 2027 über die Auswirkungen der neuen Ausnahme.

Eignung: Eigenerklärungen als Regel

Für Bieter ist die Änderung bei der Eignung besonders spürbar. Nach § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen erfolgen. Darüber hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Eine Präqualifizierung kann den Nachweis ganz oder teilweise ersetzen.

  • Verhältnismäßigkeit: Eignungskriterien und Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und zu diesem sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB).
  • Zeitpunkt: Bescheinigungen fordert der Auftraggeber grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung an und setzt dafür eine angemessene Frist (§ 48 Abs. 2 VgV). Er soll in der Regel Nachweise verlangen, die im Online-Archiv e-Certis erfasst sind.
  • KMU und junge Unternehmen: Bei der Auswahl der Eignungskriterien sind die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VgV). Junge Unternehmen können fehlende Umsatzzahlen durch andere geeignete Unterlagen ersetzen (§ 45 Abs. 5 VgV).
  • Verlinkung: In der Bekanntmachung darf auf die Vergabeunterlagen verwiesen werden, wenn erkennbar ist, an welcher Stelle die Eignungskriterien stehen.

Mehr zur Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien lesen Sie im Ratgeber Eignungs- und Zuschlagskriterien, zur EU-Eigenerklärung im Ratgeber zur EEE.

Weitere Änderungen in der VgV

  • Leistungsbeschreibung: Sie muss nur noch „eindeutig“ sein. Das soll funktionale Leistungsbeschreibungen erleichtern. Für Bieter heißt das: Unklarheiten früh über Bieterfragen klären.
  • Nebenangebote: Der Auftraggeber muss in der Bekanntmachung angeben, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt (§ 35 VgV).
  • Zuschlagskriterien: Als Kriterien sind nun ausdrücklich auch Liefer- und Ausführungsfristen sowie Aspekte der digitalen Souveränität genannt (§ 58 Abs. 2 VgV).
  • Ungewöhnlich niedrige Angebote: Kann ein auffällig niedriger Preis nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, soll der Auftraggeber den Zuschlag ablehnen – bisher „durfte“ er (§ 60 Abs. 3 VgV).
  • Zahlungsfrist: Zahlung in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung; Abschlags- und Vorauszahlungen sollen in geeigneten Fällen vereinbart werden (§ 29 Abs. 3 VgV).
  • Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber soll zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen auffordern (§ 17 Abs. 5 VgV).
  • Markterkundung: Sie darf ausdrücklich auch soziale, umweltbezogene, qualitative und innovative Aspekte umfassen und elektronisch stattfinden (§ 28 Abs. 1 VgV).

Rechtsschutz: schnellere Nachprüfung

Das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern wird gestrafft und digitalisiert. Anträge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, die Akteneinsicht soll elektronisch erfolgen, und mündliche Verhandlungen sind als Videoverhandlung möglich.

  • Entscheidungsfrist: Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Eine Verlängerung ist nur im Ausnahmefall möglich und soll nicht länger als zwei Wochen dauern (§ 167 Abs. 1 GWB).
  • Mehr Einzelentscheidungen: Verfahrensleitende Entscheidungen trifft der Vorsitzende oder ein hauptamtlicher Beisitzer allein; Entscheidungen nach Aktenlage werden erleichtert.
  • Keine aufschiebende Wirkung: Lehnt die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag ab, hat die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB). Der Auftraggeber kann dann bereits den Zuschlag erteilen.
  • Zuschlagsverbot: Gewinnt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot schon mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 169 Abs. 1 GWB).
  • Missbrauch: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antragsrechts vorliegt (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB).

Direktaufträge, Wettbewerbsregister und Vergabestatistik

Unterhalb der EU-Schwellenwerte betrifft das Gesetz vor allem den Bund. Der neue § 55 Abs. 2 BHO erlaubt Bundesstellen Direktaufträge bis 50.000 € netto; § 55 Abs. 1 BHO lässt Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zu. Ergänzend hat die Bundesregierung zum 1. Juli 2026 zwei Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt:

  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen des Bundes bis 100.000 € netto nach Wahl des Auftraggebers (BAnz AT 18.06.2026 B3).
  • Start-ups: Direktaufträge für innovative Leistungen bis 100.000 € netto an Unternehmen, deren Gründung höchstens vier Jahre zurückliegt, und Verhandlungsvergaben mit nur einem Start-up (bis acht Jahre nach Gründung) bis zu den EU-Schwellenwerten (BAnz AT 18.06.2026 B4).

Angehoben wurden außerdem mehrere Pflichtgrenzen auf 50.000 € netto: die Abfrage des Wettbewerbsregisters (vorher 30.000 €), die Meldung zur Vergabestatistik (vorher 25.000 €) sowie die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (vorher jeweils 30.000 €).

Was gilt unterhalb der Schwellenwerte in den Ländern?

Die Änderungen in GWB und VgV gelten nur für EU-weite Verfahren. Die UVgO selbst wurde durch das Gesetz nicht geändert, und § 55 BHO bindet nur den Bund. Länder und Kommunen wenden weiter ihr eigenes Haushalts- und Vergaberecht an; ob sie Regelungen übernehmen, entscheiden sie selbst. Bremen etwa weist darauf hin, dass die Direktauftragsgrenze des Bundes im Unterschwellenbereich des Landes nicht gilt. Ein Entwurf für eine neue UVgO wurde Ende Juni 2026 veröffentlicht; maßgeblich ist, welche Fassung die Vergabestelle in ihren Unterlagen anwendet.

Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte gilt seit dem 8. September 2026 die VOB/A Ausgabe 2026 mit den Abschnitten 2 (EU) und 3 (VS); die dafür nötigen Änderungen von VgV und VSVgV wurden im BGBl. 2026 I Nr. 250 verkündet. Abschnitt 1 der VOB/A für Bauvergaben unterhalb der Schwellenwerte beruht weiter auf der Fassung von 2019, ergänzt um die neuen Wertgrenzen in § 3a VOB/A seit 1. Januar 2026.

Welche Werte wo gelten, zeigen die Ratgeber zu den EU-Schwellenwerten, zur UVgO und zur VOB/A.

Was bedeutet das Gesetz für KMU?

  • Weniger Papier im Angebot: Bei EU-Verfahren reichen anfangs meist Eigenerklärungen. Halten Sie die Nachweise trotzdem bereit – wer in die engere Wahl kommt, muss sie innerhalb einer Frist nachreichen.
  • Mehr Nachsicht bei Formfehlern: Auftraggeber dürfen fehlerhafte Unterlagen korrigieren lassen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht; Preisangaben bleiben weitgehend ausgenommen.
  • Lose bleiben die Regel: Gesamtvergaben aus zeitlichen Gründen betreffen nur sehr große Infrastrukturvorhaben. Bei solchen Projekten kann sich die Rolle als Nachunternehmer lohnen – oder eine Bietergemeinschaft.
  • Mehr Direktaufträge beim Bund: Bis 50.000 € netto entscheidet die Vergabestelle ohne Verfahren. Wer bei Bundesbehörden bekannt ist, hat bessere Chancen.
  • Schnellere Zahlung: Die 30-Tage-Regel in der VgV hilft bei der Liquidität; vereinbaren Sie bei längeren Aufträgen Abschlagszahlungen.
  • Rechtsschutz bewusst nutzen: Die Verfahren werden kürzer, Fristen und die erste Instanz gewinnen an Gewicht.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Seit dem 1. Juli 2026. Es wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 137). Vergabeverfahren, die vorher begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt.

Gilt die 50.000-Euro-Grenze für Direktaufträge auch für Kommunen?

Nein, nicht automatisch. Die Grenze steht in § 55 Abs. 2 BHO und gilt für den Bund. Länder und Kommunen legen eigene Wertgrenzen fest. Details im Ratgeber zum Direktauftrag.

Was ändert sich beim Losgrundsatz?

Der Losgrundsatz steht jetzt in § 97a GWB. Neu ist eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen für Infrastrukturvorhaben ab dem Doppelten des EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören. Ansonsten bleiben Teil- und Fachlose die Regel.

Muss ich bei EU-Ausschreibungen noch Nachweise einreichen?

Zunächst reichen grundsätzlich Eigenerklärungen. Bescheinigungen und weitere Unterlagen soll der Auftraggeber nur von aussichtsreichen Bietern verlangen, meist nach einer vorläufigen Prüfung und mit angemessener Frist. Was genau gefordert wird, steht in der Bekanntmachung.

Gilt das Gesetz auch für Ausschreibungen nach UVgO?

Die UVgO wurde durch das Gesetz nicht geändert. Für den Bund gelten aber neue Regeln über § 55 BHO und begleitende Verwaltungsvorschriften. Für Länder und Kommunen bleibt das jeweilige Landesrecht maßgeblich.

Quellen

Passende Ausschreibungen

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