EU-Schwellenwerte 2026/2027: alle Werte im Vergaberecht

Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 8 Minuten

Vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 gelten EU-Schwellenwerte von 5.404.000 € für Bauaufträge und 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber, jeweils netto. Für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gilt 140.000 €, für Sektorenauftraggeber sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungen 432.000 €. Ab diesen Werten wird EU-weit nach GWB und VgV ausgeschrieben, darunter gilt das nationale Vergaberecht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.

Was sind EU-Schwellenwerte?

Schwellenwerte sind Auftragswerte, ab denen öffentliche Aufträge nach den EU-Vergaberichtlinien europaweit ausgeschrieben werden müssen. In Deutschland verweist § 106 GWB auf die Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den Schwellenwert, gilt der vierte Teil des GWB mit VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV und Abschnitt 2 der VOB/A.

Die EU-Kommission überprüft die Werte alle zwei Jahre. Hintergrund ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA), dessen Werte in Sonderziehungsrechten festgelegt sind. Schwankt der Wechselkurs, ändern sich die Euro-Beträge – deshalb sind die Werte für 2026/2027 leicht gesunken. Festgelegt wurden sie durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487; das Bundeswirtschaftsministerium hat sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 18.12.2025 B4).

Die Schwellenwerte 2026/2027 im Überblick

EU-Schwellenwerte, netto (gültig 1.1.2026 bis 31.12.2027)
AuftragsartSeit 1.1.20262024/2025Regelwerk
Bauaufträge (alle Auftraggeber)5.404.000 €5.538.000 €EU VOB/A, SektVO, VS VOB/A
Liefer- und Dienstleistungen, öffentliche Auftraggeber allgemein216.000 €221.000 €VgV
Liefer- und Dienstleistungen, Bundeskanzleramt und Bundesministerien140.000 €143.000 €VgV (zentrale Regierungsbehörden)
Liefer- und Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber432.000 €443.000 €SektVO
Liefer- und Dienstleistungen, Verteidigung und Sicherheit432.000 €443.000 €VSVgV
Konzessionen5.404.000 €5.538.000 €KonzVgV
Soziale und andere besondere Dienstleistungen750.000 €750.000 €VgV, §§ 64 ff.
Soziale und andere besondere Dienstleistungen, Sektoren1.000.000 €1.000.000 €SektVO

Die Werte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (zum Beispiel bestimmte Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienstleistungen oder Dienstleistungen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes) stehen fest in den Richtlinien und werden nicht alle zwei Jahre angepasst. Welche Leistungen dazu zählen, ergibt sich aus Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU.

Neu seit 1. Juli 2026: 140.000 € nur noch für Ministerien

Bis zum 30. Juni 2026 galt der niedrigere Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden in Deutschland für alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB geändert: Seit dem 1. Juli 2026 wenden nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien den Wert von 140.000 € an. Obere Bundesbehörden – etwa Bundesämter – vergeben Liefer- und Dienstleistungen seitdem erst ab 216.000 € EU-weit.

Ebenfalls gestrichen wurde § 106 Abs. 3 GWB, der eine Bekanntmachung der Werte im Bundesanzeiger vorsah. Die Werte gelten weiter unmittelbar über den Verweis auf die Richtlinien.

Ober- und Unterschwellenbereich: Was ändert sich?

Für Bieter hat der Schwellenwert handfeste Folgen: Er entscheidet über Verfahrensarten, Fristen, Bekanntmachungen und vor allem den Rechtsschutz.

Oberschwellen- und Unterschwellenbereich im Vergleich
ThemaOberhalb der SchwellenwerteUnterhalb der Schwellenwerte
RechtsgrundlageGWB Teil 4, VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV, VOB/A Abschnitt 2Haushaltsrecht von Bund und Ländern mit UVgO und VOB/A Abschnitt 1, Landesvergabegesetze
VerfahrensartenOffenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, InnovationspartnerschaftÖffentliche und Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabe, Direktauftrag
BekanntmachungEU-weit im Amtsblatt der EU (TED)National, etwa über den Bekanntmachungsservice des Bundes und Landesportale
EignungsnachweisEinheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) muss akzeptiert werdenEigenerklärungen als Regel; EEE möglich, wenn der Auftraggeber sie zulässt
Information vor ZuschlagPflicht nach § 134 GWB mit WartefristJe nach Landesrecht unterschiedlich
RechtsschutzNachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, Beschwerde zum OberlandesgerichtKein Nachprüfungsverfahren nach GWB; Zivilgerichte, teils Landesregelungen

Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt jedes Land selbst, welche Regeln gelten. Einen Überblick über die Verfahren geben die Ratgeber zur UVgO, zur VOB/A, zur Beschränkten Ausschreibung und zum Direktauftrag.

Rechtsschutz: Nachprüfung nur oberhalb

Der wichtigste Unterschied ist der Rechtsschutz. Oberhalb der Schwellenwerte können Bieter Verstöße zunächst beim Auftraggeber rügen und dann ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen. Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter (§ 134 GWB); innerhalb der Wartefrist darf er den Zuschlag nicht erteilen. Seit dem 1. Juli 2026 muss die Vergabekammer innerhalb von fünf Wochen entscheiden, eine Verlängerung soll höchstens zwei Wochen betragen.

Unterhalb der Schwellenwerte gibt es dieses Verfahren nicht. Bieter können sich an die Vergabestelle oder deren Aufsicht wenden und Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen – seit dem 1. Januar 2026 sind dafür unabhängig vom Streitwert die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG). Einige Länder sehen zusätzlich eigene Beanstandungs- oder Informationsverfahren vor.

Auftragswert richtig schätzen (§ 3 VgV)

Ob ein Auftrag den Schwellenwert erreicht, entscheidet die Schätzung des Auftraggebers. Die Regeln dafür stehen in § 3 VgV:

  • Gesamtwert ohne Umsatzsteuer: Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert der Leistung, einschließlich Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
  • Stichtag: Entscheidend ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
  • Umgehungsverbot: Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt oder geschätzt werden, dass er unter den Schwellenwert fällt, es sei denn, es gibt objektive Gründe dafür.
  • Lose zusammenrechnen: Bei Vergabe in Losen zählt der Gesamtwert aller Lose. Erreicht er den Schwellenwert, gilt das EU-Recht für jedes Los.
  • Ausnahme für kleine Lose: Lose unter 80.000 € (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. unter 1 Mio. € (Bau) dürfen national vergeben werden, solange ihr addierter Wert 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.
  • Laufzeitverträge: Bei Verträgen bis 48 Monate zählt der Gesamtwert für die Laufzeit, bei unbefristeten Verträgen oder längerer Laufzeit der 48-fache Monatswert.

Typische Fehler bei der Einordnung

  • Brutto statt netto: Alle Schwellenwerte sind Nettowerte. Ein Auftrag über 250.000 € brutto (rund 210.000 € netto) liegt unter 216.000 €.
  • Jahreswert statt Gesamtwert: Ein Reinigungsvertrag über 60.000 € netto pro Jahr mit vier Jahren Laufzeit hat einen Auftragswert von 240.000 € und liegt damit über dem Schwellenwert.
  • Falscher Auftraggebertyp: Kommunale Stadtwerke können Sektorenauftraggeber sein, für die 432.000 € gelten. Ein Bundesamt ist seit Juli 2026 keine zentrale Regierungsbehörde im Sinne des § 106 GWB mehr.
  • Alte Werte: Viele Vorlagen und Formulare nennen noch die Werte von 2024/2025.

Was die Schwellenwerte für Bieter bedeuten

Für kleine und mittlere Unternehmen spielt sich der größte Teil des Geschäfts unterhalb der Schwellenwerte ab. Dort sind die Verfahren meist schlanker, aber die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Oberhalb der Schwellenwerte sind die Verfahren förmlicher, dafür bundesweit einheitlich und mit gerichtlich überprüfbarem Rechtsschutz.

  • Beide Quellen beobachten: EU-weite Ausschreibungen erscheinen auf TED, nationale Ausschreibungen in Deutschland auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes und den Landesportalen.
  • Eignung vorbereiten: Für EU-Verfahren lohnt es sich, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung einmal sauber vorzubereiten.
  • Lose prüfen: Große Aufträge werden häufig in Fach- und Teillose aufgeteilt. Auch ein kleines Los eines EU-weit ausgeschriebenen Auftrags unterliegt grundsätzlich dem EU-Verfahren.
  • Frühzeitig planen: Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach VgV regelmäßig mindestens 35 Tage; Bieterfragen sollten Sie früh stellen.

Ausblick: die nächste Anpassung

Die aktuellen Werte gelten bis zum 31. Dezember 2027. Die nächste turnusgemäße Anpassung durch die EU-Kommission ist zum 1. Januar 2028 zu erwarten. Ob die Werte dann steigen oder sinken, hängt vor allem vom Wechselkurs zwischen Euro und Sonderziehungsrechten ab. Prüfen Sie zum Jahreswechsel 2027/2028, ob Ihre Vorlagen und Kalkulationsgrundlagen noch die aktuellen Werte nennen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der EU-Schwellenwert 2026 für Liefer- und Dienstleistungen?

Für öffentliche Auftraggeber allgemein 216.000 € netto. Für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gilt 140.000 €, für Sektorenauftraggeber und verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge 432.000 €.

Wie hoch ist der EU-Schwellenwert für Bauleistungen?

Seit 1. Januar 2026 liegt er bei 5.404.000 € netto (2024/2025: 5.538.000 €). Er gilt für klassische öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Bauaufträge in Verteidigung und Sicherheit sowie für Konzessionen.

Sind die Schwellenwerte brutto oder netto?

Netto. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen (§ 3 VgV).

Wie lange gelten die aktuellen Schwellenwerte?

Vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Die EU-Kommission passt die Werte alle zwei Jahre an.

Was gilt unterhalb der Schwellenwerte?

Das nationale Haushaltsvergaberecht: für Liefer- und Dienstleistungen meist die UVgO, für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A, jeweils mit den Wertgrenzen und Sonderregeln des Bundes oder des jeweiligen Landes. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gibt es dort nicht.

Quellen

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