Leistungsverzeichnis (LV): Aufbau, GAEB und richtige Kalkulation
Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 8 Minuten
Ein Leistungsverzeichnis (LV) beschreibt eine ausgeschriebene Leistung in einzelnen Positionen mit Ordnungszahl, Beschreibungstext, Menge und Einheit. Bieter tragen für jede Position einen Einheitspreis ein; Menge mal Einheitspreis ergibt den Gesamtpreis der Position, die Summe aller Positionen den Angebotspreis. Bei Bauvergaben wird das LV meist als GAEB-Datei ausgetauscht.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Öffentliche Auftraggeber müssen die Leistung so eindeutig und erschöpfend beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung gleich verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Bei Bauleistungen geschieht das in der Regel durch eine Baubeschreibung – eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe – und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis (§ 7b Abs. 1 VOB/A).
Leistungsverzeichnisse gibt es nicht nur im Bau. Auch Gebäudereinigung, Wartung, Grünpflege oder Lieferungen werden häufig positionsweise ausgeschrieben, dort aber meist als Excel- oder PDF-Preisblatt statt im GAEB-Format.
Aufbau eines Leistungsverzeichnisses
Ein LV ist hierarchisch gegliedert: Lose, Titel (Leistungsbereiche oder Gewerke), Untertitel und schließlich die einzelnen Positionen. Vorangestellt sind oft Vorbemerkungen mit Regelungen, die für alle Positionen gelten. Unter einer Ordnungszahl dürfen nur technisch und preislich gleichartige Leistungen stehen (§ 7b Abs. 4 VOB/A).
| Element | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Ordnungszahl (OZ) | eindeutige Nummer der Position in der LV-Hierarchie | 02.03.0040 |
| Kurztext | knappe Bezeichnung der Leistung | Innenwandputz Kalkzement |
| Langtext | vollständige, verbindliche Beschreibung mit Material, Ausführung und Qualität | Putz auf Mauerwerk, einlagig, d = 15 mm, Oberfläche gefilzt … |
| Menge | vom Auftraggeber ermittelte Menge (Vordersatz) | 420,000 |
| Einheit | Abrechnungseinheit | m² |
| Einheitspreis (EP) | vom Bieter eingetragener Preis je Einheit | 24,80 € |
| Gesamtpreis (GP) | Menge × Einheitspreis | 10.416,00 € |
Neben Normalpositionen enthalten viele LVs Wahlpositionen (Alternativen, zwischen denen der Auftraggeber wählt), Zulagepositionen und Pauschalpositionen. Bedarfspositionen (Eventualpositionen), die nur bei Bedarf ausgeführt werden, sollen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, kommen in der Praxis aber vor. Wie solche Positionen in die Wertung eingehen, sollte in den Vergabeunterlagen stehen – sonst lohnt eine Bieterfrage.
Leistungsbeschreibung mit LV oder funktional?
Die VOB/A kennt zwei Wege, eine Bauleistung zu beschreiben. Beim konstruktiven Leistungsverzeichnis (§ 7b VOB/A) plant der Auftraggeber die Leistung vollständig vor; der Bieter kalkuliert Preise für vorgegebene Positionen. Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A) gibt der Auftraggeber Zweck und Anforderungen vor, und der Bieter liefert den Entwurf mit.
| Leistungsverzeichnis (§ 7b) | Leistungsprogramm (§ 7c) | |
|---|---|---|
| Planung | liegt beim Auftraggeber | teilweise beim Bieter |
| Mengen | vom Auftraggeber vorgegeben | vom Bieter ermittelt, ggf. mit Mengentoleranz |
| Angebot | Einheitspreise je Position | Entwurf, Erläuterung, Bauausführungsbeschreibung und Preise |
| Mengenrisiko | überwiegend beim Auftraggeber | überwiegend beim Bieter |
| Typisch für | Standard-Bauaufträge, Handwerksleistungen | Schlüsselfertigbau, technisch offene Lösungen |
Bei funktionalen Ausschreibungen muss der Bieter Angaben zu Mengen und Preisen auf Vollständigkeit garantieren – unbeschränkt oder innerhalb einer angegebenen Mengentoleranz – und Annahmen begründen, die er etwa bei Erdarbeiten treffen musste (§ 7c Abs. 3 VOB/A). Liefer- und Dienstleistungen werden ohnehin häufig funktional über Anforderungen und Leistungsziele beschrieben.
GAEB-Formate: X81, X83, X84 und Co.
Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) definiert den Standard für den digitalen Austausch von Leistungsverzeichnissen. Aktuell ist GAEB DA XML 3.3; die Dateiendung verrät die Austauschphase. Ältere Formate tragen die Endungen D8x (GAEB 90) und P8x (GAEB 2000).
| Phase | Bezeichnung | Wer erzeugt sie? | Inhalt |
|---|---|---|---|
| X81 | Leistungsbeschreibung | Planer / Auftraggeber | LV zur Übergabe, z. B. vom Planer an die Vergabestelle |
| X82 | Kostenanschlag | Planer / Auftraggeber | LV mit Preisen, etwa für die Kostenschätzung |
| X83 | Angebotsaufforderung | Vergabestelle | LV ohne Preise, das Bieter mit den Vergabeunterlagen erhalten |
| X84 | Angebotsabgabe | Bieter | die mit Einheitspreisen ausgefüllte Datei für das Angebot |
| X85 | Nebenangebot | Bieter | Positionen eines Nebenangebots |
| X86 | Auftragserteilung | Auftraggeber | das beauftragte LV nach Zuschlag |
Für Sie als Bieter ist der Weg fast immer gleich: Sie laden die X83 von der Vergabeplattform herunter, importieren sie in Ihre AVA- oder Kalkulationssoftware, tragen die Preise ein und exportieren eine X84. Ob die Datei als Teil des Angebots genügt oder zusätzlich ein ausgedrucktes bzw. als PDF erzeugtes Preisblatt verlangt ist, steht in der Angebotsaufforderung.
So kalkulieren Bieter Einheitspreise
Der Einheitspreis setzt sich aus den Einzelkosten der Teilleistung und Zuschlägen zusammen. Eine übliche Struktur im Bau:
- Einzelkosten der Teilleistung: Lohn (Zeitansatz × Mittellohn), Material, Geräte, Fremdleistungen bzw. Nachunternehmer.
- Baustellengemeinkosten: Baustelleneinrichtung, Bauleitung, Vorhaltung, sofern nicht in eigenen Positionen ausgeschrieben.
- Allgemeine Geschäftskosten: Verwaltung, Büro, Versicherungen.
- Wagnis und Gewinn: unternehmerisches Risiko und Ertrag.
Prüfen Sie die Mengen des Auftraggebers stichprobenartig an Plänen. Bei Einheitspreisverträgen wird nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet; weicht sie um mehr als 10 % von der Vertragsmenge ab, ist nach § 2 Abs. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren. Auffällige Mengen sind deshalb ein guter Anlass für eine Bieterfrage. Achten Sie außerdem auf die rechnerische Richtigkeit: Stimmen Gesamtpreis und Menge × Einheitspreis nicht überein, ist bei der Prüfung der Einheitspreis maßgebend (§ 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A).
Ausschreibungspilot bietet für GAEB-Leistungsverzeichnisse eine Kalkulation direkt im Browser: X83 einlesen, Positionen bepreisen und eine X84 für das Angebot erzeugen. Bauausschreibungen finden Sie unter Bauleistungen.
Typische Fehler, die zum Ausschluss führen
- Änderungen am LV: Gestrichene oder umformulierte Positionen, eigene Zusätze im Langtext oder abweichende Mengen sind Änderungen an den Vergabeunterlagen. Sie sind unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A) und führen zum Ausschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Fehlende Preise: Leere Positionen können grundsätzlich nicht nachgereicht werden. Ausnahme: Es fehlen nur Preise für einzelne unwesentliche Positionen, und Wettbewerb und Rangfolge bleiben auch bei Ansatz des höchsten Wettbewerbspreises unberührt (§ 16a Abs. 2 VOB/A).
- Spekulations- und Mischkalkulation: Wer Kosten einzelner Positionen auf andere verlagert („Auf- und Abpreisen“), gibt nach der Rechtsprechung des BGH nicht die geforderten Preise an; solche Angebote werden in der Regel ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04).
- Falsche oder veraltete Datei: Eine X84 auf Basis einer überholten X83 (vor einem Nachtrag des Auftraggebers) passt nicht mehr zum aktuellen LV.
- Alternative Lösungen im Hauptangebot: Eigene Produkt- oder Ausführungsvorschläge gehören, wenn zugelassen, in ein Nebenangebot – nicht ins Haupt-LV.
Checkliste vor der Abgabe
- Alle Positionen bepreist, keine Nullpreise ohne Erläuterung?
- Aktuelle LV-Fassung inklusive aller Nachträge und Antworten auf Bieterfragen verwendet?
- Bedarfs- und Wahlpositionen nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen behandelt?
- Summe aus Positionen stimmt mit dem Angebotsendbetrag im Angebotsschreiben überein?
- GAEB-Datei in der geforderten Phase (X84) und zusätzlich geforderte Formblätter beigefügt?
Weitere Grundlagen zur Bauvergabe erklärt der Ratgeber VOB/A, den Gesamtablauf einer Vergabe der Ratgeber Öffentliche Ausschreibungen.
Häufige Fragen
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis gliedert eine ausgeschriebene Leistung in einzelne Positionen mit Ordnungszahl, Kurz- und Langtext, Menge und Einheit. Bieter tragen Einheitspreise ein, daraus ergeben sich Gesamtpreise und der Angebotspreis.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis?
Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff. Bei Bauleistungen besteht sie in der Regel aus Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis; alternativ kann sie funktional als Leistungsprogramm formuliert sein (§ 7c VOB/A).
Was bedeuten X83 und X84?
X83 ist die GAEB-Datei der Angebotsaufforderung, also das LV ohne Preise, das die Vergabestelle bereitstellt. X84 ist die vom Bieter mit Preisen ausgefüllte Datei für die Angebotsabgabe.
Darf ich das Leistungsverzeichnis ändern?
Nein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Unklarheiten klären Sie per Bieterfrage, alternative Lösungen bieten Sie, wenn zugelassen, als Nebenangebot an.
Was gilt, wenn Gesamtpreis und Einheitspreis nicht zusammenpassen?
Nach § 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist bei der Prüfung der Einheitspreis maßgebend; der Gesamtbetrag der Position wird entsprechend korrigiert.
Quellen
- § 7b VOB/A: Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (dejure.org)
- § 7c VOB/A: Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (dejure.org)
- § 16a VOB/A: Nachforderung von Unterlagen (dejure.org)
- GAEB: Downloads zum GAEB-Datenaustausch
- Bayerisches Bauministerium: ZVB Datenverarbeitung (GAEB-Austausch)
- § 2 VOB/B: Vergütung (dejure.org)