Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Aufbau, Ausfüllen, typische Fehler
Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 9 Minuten
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), englisch ESPD, ist ein EU-weit einheitliches Formular, mit dem Unternehmen bei EU-weiten Vergaben vorläufig erklären, dass sie geeignet sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Öffentliche Auftraggeber müssen sie als vorläufigen Beleg akzeptieren (§ 48 Abs. 3, § 50 VgV). Die eigentlichen Bescheinigungen verlangt die Vergabestelle in der Regel erst später – vor dem Zuschlag zwingend vom Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.
Was ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung?
Die EEE geht auf Art. 59 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU zurück. Ihr Inhalt und Aufbau sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 5. Januar 2016 vorgegeben. Weil das Formular in allen Mitgliedstaaten gleich aufgebaut ist, erleichtert es auch die Teilnahme an Ausschreibungen in anderen EU-Ländern.
Der Kern der Idee: Statt mit dem Angebot einen Stapel Bescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse, Bank oder Versicherung einzureichen, erklären Sie zunächst selbst, dass Sie die geforderten Eignungskriterien erfüllen und keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die EEE ist damit eine strukturierte Eigenerklärung – kein Nachweis im engeren Sinn. Wer darin falsche Angaben macht, riskiert den Ausschluss, etwa wegen schwerwiegender Täuschung nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB.
Wann wird die EEE verwendet?
Die EEE gehört zu den oberschwelligen Vergaben, also zu Verfahren, deren geschätzter Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht. Für Liefer- und Dienstleistungen regelt § 50 VgV die Einzelheiten, für Bauleistungen gelten die Parallelregeln der VOB/A EU (Ausgabe 2026). Sie können eine EEE auch freiwillig vorlegen, wenn die Vergabestelle keine vorausgefüllte EEE bereitstellt – der Auftraggeber muss sie dann trotzdem als vorläufigen Beleg akzeptieren.
| Auftragsart | Schwellenwert |
|---|---|
| Bauaufträge und Konzessionen | 5.404.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen (allgemeine öffentliche Auftraggeber) | 216.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern | 432.000 € |
Unterhalb der Schwellenwerte ist die EEE nicht vorgeschrieben. Dort arbeiten Vergabestellen meist mit eigenen Eigenerklärungs-Formularen oder mit Formblättern aus den Vergabehandbüchern. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie im Ratgeber Schwellenwerte.
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das seit dem 1. Juli 2026 gilt, hat der Gesetzgeber den Vorrang von Eigenerklärungen noch einmal betont: Nach § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Fehlens von Ausschlussgründen in der Regel durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitere Unterlagen sollen erst von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Die EEE bleibt damit das zentrale Instrument bei EU-weiten Vergaben.
Aufbau: Teil I bis VI im Überblick
Das Formular besteht aus sechs Teilen. Teil I stammt in der Regel vom Auftraggeber, die Teile II bis VI füllt das Unternehmen aus.
| Teil | Inhalt | Was Sie beachten sollten |
|---|---|---|
| I | Angaben zum Vergabeverfahren und zum Auftraggeber | Bei vorausgefüllter EEE schon ausgefüllt; sonst die Bekanntmachungsnummer aus TED eintragen. |
| II | Angaben zum Unternehmen (A), zu Vertretern (B), zur Eignungsleihe (C) und zu Unterauftragnehmern ohne Eignungsleihe (D) | Präqualifizierung angeben, Bietergemeinschaft und Eignungsleihe kenntlich machen. |
| III | Ausschlussgründe: Straftaten (A), Steuern und Sozialabgaben (B), Insolvenz, Interessenkonflikte, Fehlverhalten (C), rein innerstaatliche Gründe (D) | Jede Frage ehrlich beantworten; bei „Ja“ Selbstreinigung nach § 125 GWB beschreiben. |
| IV | Eignungskriterien: Globalvermerk (α), Befähigung zur Berufsausübung (A), wirtschaftliche und finanzielle (B) sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit (C), Qualitäts- und Umweltmanagement (D) | Globalvermerk nur nutzen, wenn der Auftraggeber ihn ausdrücklich zulässt. |
| V | Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber | Nur in zweistufigen Verfahren mit Auswahlkriterien relevant, nicht im offenen Verfahren. |
| VI | Abschlusserklärungen | Bestätigung der Richtigkeit und der Bereitschaft, Nachweise auf Anfrage unverzüglich vorzulegen. |
Die EEE Schritt für Schritt ausfüllen
- Vergabeunterlagen prüfen: Stellt die Vergabestelle eine vorausgefüllte EEE bereit (meist als XML-Datei), laden Sie diese herunter. Sie enthält die Kriterien, die für dieses Verfahren gelten.
- Datei in einen EEE-Dienst laden: Importieren Sie die XML-Datei in einen Online-Dienst (siehe nächster Abschnitt) oder erstellen Sie dort eine neue Antwort, wenn keine Vorlage vorliegt.
- Teil II ausfüllen: Firmendaten, Vertretungsberechtigte, Eintragung in ein Präqualifizierungsverzeichnis sowie Angaben zu Bietergemeinschaft, Eignungsleihe und Unterauftragnehmern.
- Teil III beantworten: Alle Ausschlussgründe durchgehen. Die EEE deckt die Gründe aus §§ 123 und 124 GWB ab.
- Teil IV ausfüllen: Zu jedem geforderten Kriterium konkrete Angaben machen, etwa Umsätze der letzten Geschäftsjahre, Referenzen oder Beschäftigtenzahlen. Den Globalvermerk (Abschnitt α) nur wählen, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich erlaubt.
- Teil V und VI abschließen: Teil V nur bei zweistufigen Verfahren mit Auswahlkriterien, danach die Abschlusserklärung bestätigen.
- Exportieren und einreichen: Die EEE als XML und PDF speichern und zusammen mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag über die Vergabeplattform einreichen. Eine elektronische Signatur ist nur nötig, wenn der Auftraggeber sie verlangt.
Wichtig bei mehreren Beteiligten: Bei einer Bietergemeinschaft legt jedes Mitglied eine eigene EEE vor. Bei Eignungsleihe nach § 47 VgV fügen Sie für jedes Unternehmen, auf dessen Kapazitäten Sie sich stützen, eine separate EEE bei. Für reine Nachunternehmer ohne Eignungsleihe ist grundsätzlich keine eigene EEE nötig, wohl aber Angaben in Teil II D – es sei denn, der Auftraggeber verlangt mehr. Bei Losvergaben reicht eine EEE für alle Lose, wenn überall dieselben Eignungskriterien gelten; sonst brauchen Sie je Gruppe von Losen eine eigene.
Welcher EEE-Dienst funktioniert heute?
Die Europäische Kommission hat ihren eigenen kostenlosen EEE-Dienst Anfang Mai 2019 abgeschaltet. Die Pflicht, die EEE zu akzeptieren, gilt unverändert weiter; das Formular wird seither über nationale Dienste und Vergabeplattformen erstellt. Auch die frühere deutsche Hinweisseite eee.evergabe-online.de kündigt ihre Abschaltung an und verweist auf das Informationsangebot der e-Vergabe des Bundes.
Das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums nennt auf seiner e-Vergabe-Infoseite als derzeit verfügbare deutschsprachige Alternativen den belgischen Dienst uea.publicprocurement.be und den polnischen Dienst espd.uzp.gov.pl. Auf der alten Hinweisseite war zusätzlich ein portugiesischer Dienst aufgeführt. Diese Dienste lesen die XML-Dateien ein, die Vergabestellen als vorausgefüllte EEE bereitstellen, und exportieren die ausgefüllte Erklärung wieder als XML oder PDF.
Nachweise: Was kommt später?
Die EEE ersetzt die Nachweise nicht dauerhaft, sondern verschiebt sie. Nach § 50 Abs. 2 VgV kann der Auftraggeber jederzeit im Verfahren verlangen, dass Sie die nach §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen ganz oder teilweise beibringen, wenn das für den ordnungsgemäßen Ablauf erforderlich ist. Vor dem Zuschlag muss er das Unternehmen, an das er den Auftrag vergeben will, zur Vorlage auffordern.
Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 48 Abs. 2 VgV ausdrücklich ein gestuftes Vorgehen: Die Unterlagen werden erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote angefordert, mit angemessener Frist. Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber nach § 42 Abs. 4 VgV in der Regel zuerst die Angebote und erst danach die Eignung. Für Sie heißt das: Halten Sie die Nachweise bereit, denn die Frist nach der Aufforderung ist oft kurz.
- Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister (§ 44 VgV)
- Bankerklärung, Nachweis der Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, Jahresabschlüsse oder Umsatzangaben für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre (§ 45 Abs. 4 VgV)
- Referenzliste und Angaben zu Personal und Ausstattung (§ 46 Abs. 3 VgV)
- Register- oder Behördenauszüge zum Fehlen von Ausschlussgründen (§ 48 Abs. 4 und 5 VgV)
Unterlagen, die der Auftraggeber kostenlos aus einer Datenbank abrufen kann – etwa aus einem Präqualifizierungsverzeichnis – oder die ihm bereits vorliegen, müssen Sie nach § 50 Abs. 3 VgV nicht erneut einreichen. Vermerken Sie in der EEE, wo die Unterlagen abrufbar sind.
Wiederverwendung und Präqualifizierung
Sie müssen nicht für jedes Verfahren bei null anfangen. Nach § 50 Abs. 1 VgV dürfen Sie eine bereits verwendete EEE wiederverwenden, sofern Sie bestätigen, dass die Angaben weiterhin zutreffen. In der Praxis lohnt sich eine gepflegte „Master-EEE“ mit Firmendaten, Vertretern und Ausschlussgründen, die Sie pro Verfahren um die konkreten Eignungskriterien ergänzen.
Präqualifizierte Unternehmen haben es leichter: In der EEE genügt für die abgedeckten Nachweise der Hinweis auf die Eintragung im Präqualifizierungsverzeichnis. Verlangt der Auftraggeber Kriterien, die die Präqualifizierung nicht vollständig abdeckt, müssen Sie Teil IV insoweit trotzdem ausfüllen. Details finden Sie im Ratgeber Präqualifizierung.
Typische Fehler beim Ausfüllen
- Globalvermerk ohne Erlaubnis: Wer in Teil IV nur Abschnitt α ankreuzt, obwohl der Auftraggeber Einzelangaben verlangt, liefert eine unvollständige Erklärung.
- Fehlende EEE von Partnern: Bei Bietergemeinschaft oder Eignungsleihe fehlt die separate EEE der anderen Unternehmen.
- Eignungsleihe und Nachunternehmer verwechselt: Liegt zugleich Eignungsleihe vor, gehören die Angaben in Teil II C, nicht in Teil II D.
- Unpassende Kennzahlen: Umsätze oder Referenzen beziehen sich nicht auf den Zeitraum oder das Tätigkeitsfeld, das der Auftraggeber vorgegeben hat.
- Veraltete Wiederverwendung: Eine alte EEE wird ohne Prüfung übernommen, obwohl sich Vertreter, Umsätze oder Zertifikate geändert haben.
- Nachweise nicht griffbereit: Nach der Aufforderung fehlen Bescheinigungen, die Frist läuft ab – die Folge kann der Ausschluss sein.
Wenn Sie erst mit EU-weiten Vergaben beginnen, lohnt ein Blick in den Überblick zu öffentlichen Ausschreibungen und zu Eignungs- und Zuschlagskriterien. Passende Verfahren finden Sie in der Ausschreibungssuche.
Häufige Fragen
Ist die EEE Pflicht?
Bei EU-weiten Vergaben kann der Auftraggeber die EEE vorschreiben. Legen Sie sie freiwillig vor, muss er sie als vorläufigen Beleg der Eignung und des Fehlens von Ausschlussgründen akzeptieren (§ 48 Abs. 3 VgV). Unterhalb der Schwellenwerte ist sie nicht vorgesehen.
Wo kann ich die EEE ausfüllen, seit der EU-Dienst abgeschaltet ist?
Der EU-Dienst ist seit Anfang Mai 2019 abgeschaltet. Das Beschaffungsamt nennt als deutschsprachige Alternativen den belgischen Dienst uea.publicprocurement.be und den polnischen Dienst espd.uzp.gov.pl. Achten Sie außerdem auf Hinweise in den Vergabeunterlagen.
Muss die EEE unterschrieben werden?
Nur wenn der Auftraggeber eine Signatur verlangt. In diesem Fall wird in der Regel die XML-Datei elektronisch signiert. Die Abschlusserklärung in Teil VI bestätigt ohnehin die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Brauchen Nachunternehmer eine eigene EEE?
Nur bei Eignungsleihe, also wenn Sie sich für Ihre Eignung auf deren Kapazitäten stützen. Reine Nachunternehmer geben Sie in Teil II D an, sofern der Auftraggeber nicht mehr verlangt. Bei einer Bietergemeinschaft gibt jedes Mitglied eine eigene EEE ab.
Kann ich eine EEE aus einem früheren Verfahren wiederverwenden?
Ja. Nach § 50 Abs. 1 VgV ist das zulässig, wenn Sie bestätigen, dass die Angaben weiterhin zutreffen. Prüfen Sie aber, ob die Angaben zu den Eignungskriterien des neuen Verfahrens passen.