UVgO: Die Unterschwellenvergabeordnung einfach erklärt

Stand: 25.10.2026 · Lesezeit 9 Minuten

Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben. Sie kennt die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag. Verbindlich wird sie erst durch das Haushaltsrecht von Bund und Ländern – deshalb unterscheiden sich Geltung und Wertgrenzen je nach Auftraggeber.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Vergabeunterlagen.

Was ist die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung wurde im Februar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und hat für Liefer- und Dienstleistungen den ersten Abschnitt der VOL/A abgelöst. Sie orientiert sich in Aufbau und Begriffen bewusst an der Vergabeverordnung (VgV) für den Oberschwellenbereich, ist aber schlanker und lässt mehr Flexibilität.

Wichtig für das Verständnis: Die UVgO ist kein Gesetz, sondern eine Verfahrensordnung. Sie gilt nur, wenn Bund oder Land sie durch einen Anwendungsbefehl einführen – beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, in den Ländern über Landeshaushaltsordnungen, Vergabegesetze oder Erlasse. Bund und Länder können dabei eigene Wertgrenzen festlegen und von einzelnen Vorschriften abweichen.

Geltungsbereich: Für wen gilt die UVgO?

  • Sachlich: öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Netto-Auftragswert unter dem EU-Schwellenwert nach § 106 GWB liegt (§ 1 Abs. 1 UVgO). Seit 1. Januar 2026 sind das in der Regel 216.000 €, beim Bundeskanzleramt und den Bundesministerien 140.000 € (seit 1. Juli 2026, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
  • Nicht erfasst: Bauleistungen – dafür gilt Abschnitt 1 der VOB/A. Für freiberufliche Leistungen enthält § 50 UVgO eine Sonderregel, für soziale und andere besondere Dienstleistungen § 49 UVgO.
  • Persönlich: Auftraggeber, die an das jeweilige Haushaltsrecht gebunden sind, also Bundes- und Landesbehörden und – je nach Landesrecht – Kommunen und Zuwendungsempfänger.

Der Bund und die meisten Länder haben die UVgO eingeführt, allerdings mit unterschiedlichem Zeitpunkt, Umfang und eigenen Wertgrenzen. Sachsen hat für Liefer- und Dienstleistungen lange an der VOL/A festgehalten. In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Januar 2026 für Kommunen keine Pflicht mehr, UVgO und VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden; sie sind an Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Transparenz gebunden und können eigene Regeln per Satzung erlassen (§ 75a GO NRW). Landesbehörden in NRW wenden die UVgO weiter an.

Die Verfahrensarten nach UVgO

§ 8 UVgO zählt vier Verfahrensarten auf. Frei wählen darf der Auftraggeber zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; die anderen Verfahren sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zulässig. Der Direktauftrag (§ 14) ist kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinn.

Verfahrensarten der UVgO
VerfahrenVorschriftWer kann teilnehmen?Wann zulässig?
Öffentliche Ausschreibung§ 9 UVgOjedes interessierte Unternehmenimmer
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb§ 10 UVgOausgewählte Bewerber nach öffentlichem Aufrufimmer
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb§ 11 UVgOvom Auftraggeber aufgeforderte Unternehmenz. B. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hatte oder der Aufwand unverhältnismäßig wäre (§ 8 Abs. 3)
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb§ 12 UVgOausgewählte bzw. aufgeforderte Unternehmen, grundsätzlich mindestens dreiin den Fällen des § 8 Abs. 4, u. a. bis zu Wertgrenzen aus Ausführungsbestimmungen (Nr. 17)
Direktauftrag§ 14 UVgOein Unternehmen, ohne Verfahrenlaut UVgO-Text bis 1.000 € netto; Bund und Länder setzen höhere Grenzen

Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung

Bei der Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auf. Verhandlungen sind ausgeschlossen. Bei der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bewerben sich Unternehmen zuerst mit ihren Eignungsnachweisen; nur die ausgewählten Bewerber erhalten die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Ohne Teilnahmewettbewerb spricht der Auftraggeber Unternehmen direkt an.

Verhandlungsvergabe

Die Verhandlungsvergabe ersetzt die frühere freihändige Vergabe der VOL/A. Ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen auf und soll zwischen den Unternehmen wechseln (§ 12 Abs. 2 UVgO). Verhandelt werden darf über den gesamten Angebotsinhalt, nicht aber über Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Ausführlich dazu: Freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe.

Direktauftrag

Bis zur jeweiligen Wertgrenze darf der Auftraggeber ohne Vergabeverfahren direkt bestellen, muss aber Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Mehr im Ratgeber Direktauftrag.

Wertgrenzen: Bund und Länder im Vergleich

Der UVgO-Text selbst nennt nur eine Zahl: 1.000 € netto für den Direktauftrag. Alle übrigen Wertgrenzen – etwa bis zu welchem Betrag eine Verhandlungsvergabe ohne weitere Begründung zulässig ist – legen Bund und Länder in Ausführungsbestimmungen fest. Die folgende Tabelle zeigt zwei Beispiele, die wir an den Originalquellen geprüft haben.

Beispiele für Wertgrenzen bei Liefer- und Dienstleistungen (netto, Stand Oktober 2026)
AuftraggeberDirektauftragVerhandlungsvergabe / Beschränkte Ausschreibung ohne TWGrundlage
UVgO-Text (ohne abweichende Regelung)bis 1.000 €nur in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4§ 14, § 8 UVgO
Bundbis 50.000 € (seit 1. Juli 2026)nach § 8 UVgO und Ausführungsbestimmungen des Bundes§ 55 Abs. 2 BHO
Bayern (staatliche und kommunale Auftraggeber)bis einschließlich 100.000 €unterhalb der EU-Schwellenwerte zulässigArt. 20 Abs. 1 BayWiVG
NRW-Kommunenkeine landesrechtliche Wertgrenze mehrkeine Pflicht zur UVgO; ggf. eigene Satzung§ 75a GO NRW

Beim Bund lag die Direktauftragsgrenze bis Ende Juni 2026 aufgrund abweichender Verwaltungsvorschriften bei 15.000 € netto. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 137) wurde § 55 Abs. 2 BHO neu gefasst: Seit dem 1. Juli 2026 können Bundesstellen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer direkt beauftragen. Diese Grenze gilt nur für den Bund – Länder und Kommunen wenden weiter ihre eigenen Regeln an.

Bekanntmachung und Transparenz

Auftragsbekanntmachungen nach UVgO erscheinen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Vergabeportalen und müssen zentral über die Suchfunktion von bund.de auffindbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO). Viele Vergabeplattformen melden ihre Bekanntmachungen zusätzlich an den Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de).

Auch Verfahren ohne öffentlichen Aufruf bleiben nicht unsichtbar: Nach Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb informiert der Auftraggeber drei Monate lang über jeden so vergebenen Auftrag ab 25.000 € netto (§ 30 Abs. 1 UVgO). Für Sie als Bieter sind diese Vergabebekanntmachungen eine gute Marktbeobachtung: Sie zeigen, welche Stellen was bei wem einkaufen.

Fristen, Angebote und Zuschlag nach UVgO

  • Fristen: Die UVgO schreibt keine festen Mindestfristen in Tagen vor, sondern „angemessene“ Fristen, die Komplexität und Aufwand für die Angebotserstellung berücksichtigen (§ 13 UVgO).
  • Form: Angebote werden in der Regel elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht (§ 38 UVgO).
  • Eignung: Der Auftraggeber legt Eignungskriterien fest und kann Eigenerklärungen und Nachweise verlangen (§§ 33, 35 UVgO).
  • Nachforderung: Fehlende oder unvollständige Unterlagen können nachgefordert werden, sofern der Auftraggeber das nicht ausgeschlossen hat (§ 41 UVgO).
  • Zuschlag: Er geht auf das wirtschaftlichste Angebot nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (§ 43 UVgO).

Unterschied zwischen UVgO, VgV und VOB/A

UVgO, VgV und VOB/A im Vergleich
UVgOVgVVOB/A
LeistungenLiefer- und DienstleistungenLiefer- und Dienstleistungen (inkl. Planungsleistungen)Bauleistungen
Bereichunterhalb der EU-Schwellenwerteab EU-SchwellenwertAbschnitt 1 unterhalb, Abschnitt 2 ab EU-Schwellenwert
RechtsnaturVerwaltungsvorschrift, gilt per AnwendungsbefehlRechtsverordnung des BundesVerfahrensordnung; Abschnitt 2 über die VgV verbindlich
Rechtsschutzkeine Vergabekammer; ZivilgerichteVergabekammer und Oberlandesgerichtunterhalb wie UVgO, oberhalb wie VgV
Verhandlungenin der Verhandlungsvergabe zulässigim Verhandlungsverfahren zulässigunterhalb nur in der freihändigen Vergabe

Ein Überblick über alle Verfahren ober- und unterhalb der Schwellen steht im Ratgeber Öffentliche Ausschreibungen.

Ausblick: Neufassung der UVgO

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni 2026 den Entwurf einer neu gefassten UVgO veröffentlicht; Stellungnahmen waren bis zum 28. August 2026 möglich. Die Neufassung soll nach Angaben des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Der Entwurf ist nicht in Kraft – bis zur Einführung durch Bund und Länder gilt die bisherige UVgO mit den jeweiligen Landesregelungen.

Damit Sie bei unterschiedlichen Regeln nicht den Überblick verlieren, zeigt Ausschreibungspilot zu jeder Ausschreibung eine KI-Analyse der Vergabeunterlagen mit Fundstellen, etwa zu Verfahrensart, Fristen und geforderten Nachweisen.

Häufige Fragen

Was regelt die UVgO?

Die UVgO regelt das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte: Verfahrensarten, Bekanntmachung, Eignung, Fristen, Wertung und Zuschlag.

Gilt die UVgO in allen Bundesländern?

Nein, nicht automatisch. Sie gilt nur, wo Bund oder Land sie per Anwendungsbefehl eingeführt haben, oft mit eigenen Wertgrenzen. NRW-Kommunen sind seit 2026 nicht mehr an die UVgO gebunden; Sachsen hat lange die VOL/A angewendet.

Wie hoch ist die Wertgrenze für den Direktauftrag nach UVgO?

Der UVgO-Text nennt 1.000 € netto. Der Bund darf seit 1. Juli 2026 bis 50.000 € netto direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO), Bayern bis einschließlich 100.000 € netto. Andere Länder haben eigene Grenzen.

Was ist der Unterschied zwischen Verhandlungsvergabe und freihändiger Vergabe?

Die Verhandlungsvergabe der UVgO ist der Nachfolger der freihändigen Vergabe nach VOL/A. Bei Bauleistungen heißt das vergleichbare Verfahren nach VOB/A weiterhin freihändige Vergabe.

Gilt die UVgO auch für Bauleistungen?

Nein. Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte werden nach Abschnitt 1 der VOB/A vergeben.

Quellen

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